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Kenntnisgabeverfahren
Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen.
Dieses Verfahren findet nur Anwendung bei:
- Wohngebäude
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)
Diese Vorhaben müssen außerdem im Geltungsbereich eines nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans i. S. von § 30 BauGB liegen und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen dabei besonders beantragt werden.
Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen – ebenso wie genehmigungspflichtige – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Das Kenntnisgabeverfahren ist außerdem beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen möglich, wenn diese nicht verfahrensfrei sind.
Notwendige Unterlagen für das Kenntnisgabeverfahren sind:
- Antrag Kenntnisgabeverfahren
- gegebenenfalls "Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung von baurechtlichen Vorschriften"
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft übernommen und einen geeigneten Bauleiter bestellt hat
- Statistischer Erhebungsbogen
Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Sofern allerdings eine Ausnahme, Abweichung oder Befreiung beantragt wurde, ist die Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber abzuwarten.
Formulare:
- Antrag Kenntnisgabeverfahren
- Lageplan (schriftlicher Teil)
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Benennung Bauleiter
- Statistischer Erhebungsbogen
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung
- Abbruch baulicher Anlagen Kenntnisgabeverfahren
- Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO - Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers)
Ihre Ansprechpartner:
Für die Städte Bad Teinach-Zavelstein, Wildberg:
Für die Städte und Gemeinden Althengstett, Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Dobel, Gechingen, Ostelsheim, Simmozheim:
Für die Städte und Gemeinden Höfen, Neubulach, Neuweiler, Oberreichenbach, Schömberg, Simmersfeld, Unterreichenbach:


