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06.02.2012
13.02.2012
Service-BW
Verfahrensfreie Vorhaben
Eine Baugenehmigung ist nicht für alle baulichen Anlagen erforderlich. In der Landesbauordnung (LBO) ist in § 50 und in dessen Anhang festgelegt, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Für diese Vorhaben ist also weder eine Baugenehmigung, das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren noch die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens notwendig.
Bitte beachten Sie aber, dass auch bei verfahrensfreien Vorhaben das geltende Baurecht einzuhalten ist. Dies betrifft neben den Abstandsvorschriften (§§ 5 und 6 der LBO) insbesondere Regelungen, die die Gemeinden durch Bauleitpläne (d.h. Bebauungspläne oder Baulinienpläne) oder sonstige örtliche Bauvorschriften erlassen haben. Bei Ihrer Gemeindeverwaltung wird man Ihnen Auskunft geben können, ob für das betreffende Grundstück solche Regelungen bestehen.
Sollte das von Ihnen geplante Vorhaben von solchen Regelungen abweichen, so ist entsprechend dem Kenntnisgabeverfahren ein Antrag auf Befreiung/Ausnahme von der verletzten Regelung über die Gemeindeverwaltung zu stellen.
Hier nun die verfahrensfreien Vorhaben:
§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.
(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.
(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
1. Anlagen nach Absatz 1,
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.
Eine Auflistung der verfahrensfreien Bauvorhaben finden Sie im Anhang zu § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Ihre Ansprechpartner:
Für die Städte Bad Teinach-Zavelstein, Wildberg:
Für die Städte und Gemeinden Althengstett, Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Dobel, Gechingen, Simmozheim:
Für die Städte und Gemeinden Höfen, Neubulach, Neuweiler, Oberreichenbach, Ostelsheim, Schömberg, Simmersfeld, Unterreichenbach:

