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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Allgemeine Hinweise zur Fertigung von Aufteilungsplänen zur Vorlage bei der Baubehörde zwecks Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
1. Notwendige Planunterlagen:
- Lageplan Maßstab 1:500
- Sämtliche Grundrisse einschließlich evtl. nicht ausgebauter Dachräume wie Bühnen, Spitzboden soweit nutzbar
- Schnitte und Ansichten
Die Pläne sind mind. 3-fach , im DIN A-4-Format gefaltet, vorzulegen und gehen, abzüglich einer Fertigung für das LRA, wieder an den Antragsteller zurück.
Die Aufteilungspläne müssen den baurechtlich genehmigten Plänen entsprechen.
2. Hinweise für die Erstellung der Planunterlagen:
2.1 Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt die Abgeschlossenheit einer Wohnung in sich sowie der zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume wie Abstellraum, evtl. Keller, Waschküche, Hobbyraum usw. außerhalb der Wohnung, auch zugehörige Zimmer außerhalb.
2.2 Jede Wohnung mit zugehörigen Nebenräumen und zugehörigen Stellplatz/Garage ist zu nummerieren.
2.3 Gemeinschaftliche Räume wie Treppenhaus, Flure außerhalb von Wohnungen, Heizung, Brennstofflager, Waschküche, gemeinsame Abstell- und Trockenräume u.ä. erhalten keine Nummer.
2.4 Für den Begriff der Wohnung als Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, gelten die Forderungen der §§ 35-37 Landesbauordnung, d.h. zu jeder Wohnung als Summe der Aufenthaltsräume mit Küche, Bad und WC gehört ein notwendiger Abstellraum und ein notwendiger Stellplatz/Garage.
2.5 Jede Wohnung sowie jeder nicht zu Wohnzwecken dienende Raum (=Nebenraum, aber auch Büro, Werkstatt u.ä.) außerhalb der Wohnung muss räumlich in sich abgeschlossen und über eine gemeinsame Verkehrsfläche ohne Inanspruchnahme fremden Teileigentums erreichbar sein.
2.6 Garagenstellplätze in Doppel-, Reihen- und Sammelgaragen müssen räumlich nicht in sich abgeschlossen sein aber dauerhaft markiert werden.
2.7 Das Baugrundstück bleibt nicht abgeteiltes gemeinsames Eigentum der Eigentümergemeinschaft. Dies gilt auch für sämtliche bauliche Anlagen auf dem Grundstück wie Garagen, Gartenhäuschen, Abstell-, Geräte- und Holzlagerhütten sowie diese nicht durch entsprechende Kennzeichnung einem Teileigentum zugeteilt oder ein selbstständiges Sondereigentum (mit eigener Nummer) bilden.
Sämtliche bauliche Anlagen auf dem Flurstück sind in den unter 1. genannten Zeichnungen darzustellen.
Antragsformular für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Ihre Ansprechpartner:
Für die Städte Bad Teinach-Zavelstein, Wildberg:
Für die Städte und Gemeinden Althengstett, Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Dobel, Gechingen, Ostelsheim, Simmozheim:
Für die Städte und Gemeinden Höfen, Neubulach, Neuweiler, Oberreichenbach, Schömberg, Simmersfeld, Unterreichenbach:


