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Hilfen zur Erziehung
Bei Bedarf können auf Antrag der Personensorgeberechtigten u. a. folgende Hilfen zur Erziehung vermittelt werden:
Bedarfsklärung:
Hilfe zur Erziehung - Bedarfsklärung - ist eine dem Wohl des jungen Menschen entsprechende Erziehung im Elternhaus nicht gewährleistet?
Art und Umfang der Hilfe zur Erziehung richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (§ 27 Sozialgesetzbuch VIII, § 36 Sozialgesetzbuch VIII)
Voraussetzungen einer Hilfegewährung:
- erzieherischen Bedarf im Einzelfall,
- Eignung und Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung
Hilfeplanung - Welche Hilfe ist die richtige?
Der Hilfeplan dient als Koordinierungsinstrument. Zu beteiligen sind vorrangig die Personensorgeberechtigten und die jungen Menschen. Mit der frühen und umfassenden Beteiligung wird angestrebt, die Akzeptanz der gewählten Hilfeform zu steigern und die Selbsthilfekräfte zu fördern. Die Überprüfung des Hilfeplans erfolgt je nach Hilfeform mindestens jährlich, in Einzelfällen vierteljährlich.
Hilfeformen:
Soziale Gruppenarbeit
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Sozialpädagogische Familienhilfe
Erziehung in einer Tagesgruppe
Vollzeitpflege
Heimerziehung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Diese Aufzählung macht deutlich, dass neben der Fremdunterbringung eine Vielzahl ambulanter oder teilstationärer Hilfen für unterschiedliche Bedarfslagen zur Verfügung stehen.


