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Service-BW
Wasserentnahme - Gemeingebrauch

Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen ohne Waschmittel, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und ähnlichem ist nach den Bestimmungen des Wassergesetzes jedermann gestattet. Spezielle Regelungen wie das Eigentumsrecht oder das Naturschutzrecht schränken den Gemeingebrauch ein. Als Anlieger am Gewässer darf jedermann Wasser entnehmen, beispielsweise zum Gießen des Gartens. Motorpumpen dürfen dabei in der Regel nicht eigesetzt werden, und das Wasser darf nicht künstlich aufgestaut werden.
Auch die Wasserentnahme in geringen Mengen, z. B. für den Gartenbau und für die Land- und Forstwirtschaft, ist Gemeingebrauch. Eine einfache und klare Angabe, was noch als "geringe Menge" einzustufen ist, gibt es nicht. Ob die Menge gering ist, hängt von der Wasserführung des Gewässers , von der Entnahmemenge (absolute Größe der Entnahmemenge und der Entnahmedauer) ab und kann nur jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden. Wesentlich ist, dass die Wasserführung des Gewässers nicht merklich verändert wird. In sommerlichen Niedrigwasserzeiten, in denen Wasserentnahmen zu einem Austrocknen des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle führen können, kann aufgrund der Verringerung des Gesamtwasserdargebotes der Gemeingebrauch unmittelbar entfallen.
Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, hierzu gehören u.a. Entnahmen mit motorbetriebenen Pumpen z. B. zur Bewässerung, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird regelmäßig unter Festsetzung von Nutzungsbedingungen und Auflagen erteilt, die eine nachhaltige Wirkung der Entnahme verhüten oder ausgleichen sollen. Um Schäden an der Ökologie eines Gewässers zu vermeiden,wird die Entnahmemenge so festgelegt, dass immer eine Mindestwasserführung im Gewässer gewährleistet ist.
Rechtliche Grundlagen
§ 26 Wassergesetz von Baden-Württemberg
§ 23 Wasserhaushaltsgesetz
Notwendige Unterlagen:
Für den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis sind folgende Unterlagen in 4-facher Ausfertigung vorzulegen:
- Formloser Antrag mit Beschreibung der Art, des Umfangs und des Zwecks der Wasserbenutzung
- Übersichtslageplan (Maßstab 1:25 000)
- Lageplan (Maßstab 1:500)
- Geländeschnitt mit Gewässer und Wasserentnahmestelle (Maßstab 1:100)

