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Landrat Helmut Riegger: Haushaltsrede 2012
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06.02.2012
13.02.2012
Service-BW
Aufforstungen und Pflegepflicht
Wer ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück aufforstet, bedarf der Genehmigung nach §25 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Zuständig hierfür ist die Untere Landwirtschaftsbehörde, welche im Einvernehmen mit der Kommune entscheidet. Der Aufforstung kommt dabei die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur gleich, wenn die Fläche über 20 Ar bzw. die Standzeit der Anlage mehr als 10 Jahre beträgt. Das Recht des Grundstückseigentümers darf nur dann versagt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Ertragsfähigkeit des Nachbargrundstückes, des Naturhaushaltes oder Belange der Raumplanung entgegenstehen. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob durch Auflagen wie Vorpflanzung einer Hecke oder Beimischung anderer Bäume die Beeinträchtigung gemildert werden kann.
Aufforstungsanträge erhalten Sie bei der Kommune oder bei Abteilung 24. Die Anträge sind über die Kommune zu stellen, wobei ein Lageplan beizufügen ist.
Jeder Grundstücksbesitzer hat die Pflicht, sein Grundstück so zu pflegen, dass Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke nicht erfolgen. Viele Gemeinden fordern deshalb jährlich auf, dieser Pflegepflicht nach §26 LLG nachzukommen. Sofern keine Hinderungsgründe wie oben beschrieben vorhanden sind, kann auf Antrag ein Grundstück aus der Pflegepflicht entlassen werden. Auch dieser Antrag ist über die Kommune zu stellen, das Verfahren läuft ähnlich wie das bei einer Aufforstung.

