Amtliche Bekanntmachung
V e r o r d n u n g
DES LANDRATSAMTES CALW
ÜBER BEFÖRDERUNGSENTGELTE IM TAXEN-VERKEHR
Rechtsgrundlage
Aufgrund § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 07. September 2007 (BGBl. I S. 2246) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom
15. Januar 1996 (GBl. S. 75) in seiner aktuellen Fassung ergeht folgende Verordnung:
15. Januar 1996 (GBl. S. 75) in seiner aktuellen Fassung ergeht folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Beförderungen im Taxenverkehr (§ 47 Abs. 1 PBefG) im Bereich des Landkreises Calw (Pflichtfahrbereich).
§ 2 Beförderungsbedingungen
2.1
Die Fahrpreise sind nur aus der Grundgebühr, Fortschaltstreckengebühr (Kilometerpreis) und den jeweiligen Zuschlägen zu bilden (§ 3 und § 4).
2.2
Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden.
Die Zuschläge sind Höchstpreise, die nicht überschritten werden dürfen. In den Entgelten nach § 3 und § 4 dieser Verordnung ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.
2.3
Die Beförderungsentgelte gelten unabhängig von der Zahl der Fahrgäste. Die Beförderung zum Fahrtziel und die Anfahrt zum Bestellort hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.
2.4
Der Fahrer hat dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den bezahlten Fahrpreis auszustellen. Aus der Quittung muss weiter das Datum, Name und Anschrift des Unternehmers, Name und Unterschrift des Fahrzeugführers, die Ordnungsnummer und die Fahrstrecke hervorgehen.
2.5
Eine Fertigung dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen; jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
2.6
Die Berechnung des Beförderungsentgeltes erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der schätzungsweise zu ermittelnden zurückgelegten Fahrstrecke nach den festgesetzten Beförderungsentgelten (§ 3 und § 4) zu erheben. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.
§ 3 Beförderungsentgelte (Taxitarife)
Die Beförderungsentgelte werden wie folgt festgesetzt:
Stufe I
Gilt für Anfahrten (Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde werden nicht berechnet. Anfahrtstrecken zu außerhalb liegenden Bestellorten werden erst ab Ortsende der Betriebssitzgemeinde berechnet und nur dann, wenn der Fahrgast nicht zur Betriebssitzgemeinde zurückgefahren wird).
Gilt für Rundfahrten (Der Fahrgast kehrt zum Ausgangspunkt der Fahrt zurück).
Grundgebühr 2,80 Euro
einschließlich einer Anfangsstrecke von 117,65 m
Fortschaltstrecke 0,10 Euro je angefangene 117,65 m
Kilometerpreis 0,85 Euro
Stufe II
Gilt für Zielfahrten Fahrt, bei der der Fahrgast nicht an den Ausgangsort zurückkehrt. Bei Zielfahrten wird für die Rückfahrt mit leerer Taxe kein Entgelt erhoben.
Gilt für Abholfahrten Fahrt vom Bestellort/Fahrgast zur Betriebssitzgemeinde
Grundgebühr 2,80 Euro
einschließlich einer Anfangsstrecke von 58,82 m
Fortschaltstrecke 0,10 Euro je angefangene 58,82 m
Kilometerpreis 1,70 Euro
§ 4 Zuschläge, Wartezeiten
a.) Nachtzuschlag in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (maßgebend ist der Zeitpunkt des Fahrtantritts) 2,00 Euro
b) Zuschlag für sperrige Gepäckstücke,
Hunde oder andere Kleintiere jeweils 0,50 Euro
Hunde oder andere Kleintiere jeweils 0,50 Euro
insgesamt höchstens 5,00 Euro
c) Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind,
werden bei Tag und Nacht je Stunde mit 23,00 Euro
werden bei Tag und Nacht je Stunde mit 23,00 Euro
somit 0,10 Euro je 15,65 Sekunden berechnet.
Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Die erste
Schalteinheit ist bereits in der Grundgebühr enthalten.
Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Die erste
Schalteinheit ist bereits in der Grundgebühr enthalten.
d.) Kinderwagen, Rollstühle und Blindenhunde sind kostenlos mit zu befördern.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 61 PBefG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 3 die festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet
§ 3 für Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde ein Entgelt erhebt
§ 3 zur Festsetzung der Entgelte den Fahrpreisanzeiger falsch einstellt
§ 2 Ziff. 2.4 keine oder eine unvollständige Quittung ausstellt
§ 2 Ziff. 2.5 keinen Abdruck dieser Verordnung mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen keine Einsicht in die Verordnung gewährt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
01. Dezember 2008
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Calw über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen vom 08. Dezember 2006 außer Kraft.
Calw, den 10.11.2008
gez.
Hans-Werner Köblitz
Landrat

