Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Calw
beschlossen:
§ 1
Einrücken in Tageszeitungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Einrücken in die Tageszeitung „Schwarzwälder Bote“ in den nachstehend genannten Regionalausgaben:
a) „Der Gesellschafter“ (Raum Nagold)
b) „Kreisnachrichten“ (Raum Calw)
c) „Der Enztäler“ (Raum Bad Herrenalb/Bad Wildbad)
(2) Die Bekanntmachungen gelten mit Ablauf des Erscheinungstages der Tageszeitung als vollzogen.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 02. Oktober 1974 außer Kraft.
Calw, den 04. Mai 2010
(gez.)
Helmut Riegger
Landrat


