Der BDVI hatte hiergegen mit dem Argument geklagt, die Behörde verschaffe sich dadurch, dass sie ihre Leistungen umsatzsteuerfrei anbiete, einen Wettbewerbsvorteil. Private Vermessungsbüros seien verpflichtet, für ihre Vermessungsleistungen wie Lageplanerstellung oder Bauabsteckungen Umsatzsteuer zu erheben.
Tatsächlich werden seitens des Landratsamts ingenieurtechnische Vermessungsleistungen nur in geringem Umfang, vor Allem zur Ausbildung des eigenen Berufsnachwuchses angeboten. Die dabei erzielten Einnahmen sind sehr gering. Für diese Fälle hat die Finanzverwaltung eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht vorgesehen.
Der BDVI war der Ansicht, dass die Vorgaben der Finanzverwaltung falsch und die Höhe der durch ingenieurtechnische Leistungen erzielten Einnahmen ohne Bedeutung sei. Die Behörde müsse in jedem Fall genauso behandelt werden, wie die private Konkurrenz, ansonsten verstoße die Behörde gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Der BDVI war mit dieser Auffassung bereits in den beiden Vorinstanzen unterlegen. Nun bestätigte auch der BGH die Verwaltungspraxis des Landratsamts (Urteil vom 10.06.2010, Az.: I ZR 96/08). Das Verhalten des Landratsamts sei rechtmäßig und ordnungsgemäß, weil keine Irreführung potenzieller Kunden erfolge. Steuervorschriften bezweckten nicht die Regelung des Marktverhaltens. Das Urteil des BGH hat diese Frage nun höchstrichterlich geklärt. Es ist daher auch für andere Landkreise wegweisend.

