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Abfälle

Ziel des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zum 01.06.2012 in Kraft getreten.

Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Wir

  • beraten Abfallerzeuger, -transporteure und –entsorger
  • erteilen Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
  • bestätigen Anzeigen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
  • sind zuständig für Anzeigen von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen
  • bekämpfen und ahnden „illegale“ Abfallablagerungen

Wir informieren Sie über folgende Themen:

  • ­­Anzeige der Tätigkeit für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
  • Erlaubnis der Tätigkeit für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
  • Anzeige für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen
  • Altfahrzeuge
  • illegale Abfallbeseitigung „wilder Müll“
  • Landeskreislaufwirtschaftsgesetz

Anzeige der Tätigkeit für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Sammler, Beförderer, Händler und Makler müssen auch für nicht gefährliche Abfälle ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG beim Landratsamt

anzeigen. Das von ihnen ausgefüllte und unterschriebene Formblatt übersenden sie dem Landratsamt. Das Landratsamt bestätigt die Anzeige und sendet das Formular mit dem Bestätigungsvermerk zurück. Eine Fotokopie des Formblatts mit dem Bestätigungsvermerk führen sie in ihrem Fahrzeug mit. Hinweis: Das A-Schild ist sowohl für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen als auch bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen am Fahrzeug anzubringen.

Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei der unteren Abfallrechtsbehörde des Landratsamts zu beantragen.

Welche Unterlagen für die Erlaubnis nach § 54 KrWG sind notwendig:

Die untere Abfallrechtsbehörde des Landratsamts erteilt die Erlaubnis nach Eingang und Prüfung der vollständigen Unterlagen in elektronischer Form https://eaev.gadsys.de/intelliform/forms/AbfAEV/AbfAEV/index oder einem Formblatt. Eine Fotokopie der Erlaubnis ist im Fahrzeug mitzuführen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind u. a. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind.

Bisher erteilte Transportgenehmigungen gelten bis zu ihrem Fristablauf als Beförderungserlaubnis weiter.

Anzeige für gemeinnützige und gewerbliche Sammler

Gemeinnützige Sammlungen und gewerbliche Sammlungen sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für bereits bestehende Sammlungen. Die untere Abfallrechtsbehörde prüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung erfüllt sind. Die Träger der Sammlungen erhalten eine entsprechende Nachricht.

Informationen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen erhalten Sie auch bei der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH in Fellbach.

Die Entsorgung privater Abfälle von der Einsammlung und Abfuhr der Abfälle bei Haushalten und Gewerbe bis zu den Entsorgungsanlagen und den Recyclinghöfen ist Aufgabe des Abfallwirtschaftsbetriebes Landkreis Calw.

Altfahrzeuge

Altfahrzeuge werden den gefährlichen Abfällen mit der Abfallschlüsselnummer 16 01 04* zugeordnet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich in Alfahrzeugen Restflüssigkeiten (Batteriesäure, Frostschutzmittel, Öl etc.) befinden, die eine potenzielle Gefahr für Grund und Boden darstellen können.

Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, die Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen, siehe § 3 (1) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV). Alle Fahrzeuge mit einer Zulassung ab dem 01.07.2002 müssen vom Hersteller zurückgenommen werden.

Fahrzeugbesitzer sind verpflichtet ihre Altfahrzeuge ordnungsgemäß zu entsorgen und auf Verlangen einen Nachweis der fachgerechten Entsorgung vorzulegen. Es empfiehlt sich, beim Verkauf eines älteren Fahrzeuges einen schriftlichen Kaufvertrag mit vollständigen Angaben zur Person abzuschließen.

Wilder Müll

Wilder Müll ist  nicht nur im Landkreis Calw ein dauerhaftes Thema. Wilder Müll verschandelt die Landschaft und kann sowohl den Boden als auch das Grundwasser gefährden.

Jährlich sammelt die Abfallwirtschaft im Landkreis Calw über 200 Tonnen wilden Müll ein und führt ihn einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu. 

Das beginnt mit achtlos weggeworfenen Einwegkaffeebechern, an Straßen, Parkplätzen und im Wald abgestellten Müllsäcken bis hin zu großen Bauschutt- oder Sperrmüllablagerungen, die mehrere Kubikmeter Material umfassen. Sofern kein Verursacher festgestellt werden kann, trägt die Allgemeinheit die Entsorgungskosten. 

Den ertappten Müll-Sündern drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro, in besonders schweren Fällen sogar mehrere Jahre Haft. Hinzu kommen noch die eigentlichen Entsorgungskosten und der Aufwand zur Abholung und Transport des Mülls. 

Wer wilden Müll findet oder einen Verursacher auf frischer Tat ertappt, kann Beobachtungen, die im Zusammenhang mit wilden Müllablagerungen stehen bei den Städten und Gemeinden, den örtlichen Polizeirevieren oder auch bei der Abfallberatung unter der kostenlosen Servicenummer 0800 30 30 839 oder der E-Mail-Adresse kontakt@awg-info melden.

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz

Die möglichst hochwertige Verarbeitung oder Vermeidung von Abbruchabfällen werden im Landeskreislaufwirtschaftsgesetzt geregelt, welches zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Für private Bauherren und Bauträger ergeben sich neue ressourcenschonende Verpflichtungen. Im neuen Abfallverwertungskonzept sind die anfallenden Abfallarten und  Mengen bei einem Bodenaushub von mehr als 500 m³ zu dokumentieren.

Formulare:
Abfallverwertungskonzept
Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept
Erläuterungen und Hinweise zur den Formularen


Kontakt

Verona Bacher
Umwelt- und Arbeitsschutz
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
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