Direkt zu:
Landschaft Welle
13.06.2018

Erfolg für Einheitsforstamt

BGH-Urteil im Kartellverfahren zur Holzvermarktung gibt Hoffnung auf Fortbestand bewährter Strukturen

Das gestrige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Holzvermarktungs-Verfahren des Bundeskartellamts gegen das Land Baden-Württemberg stimmt den Calwer Landrat Helmut Riegger zuversichtlich: „Die Entscheidung des BGH bedeutet einen Erfolg für das Einheitsforstamt und bestätigt seine Daseinsberechtigung.“ Daher sei es ihm zufolge nun wichtig, die Diskussion auch im Sinne des Einheitsforstamts weiterzuführen. „Die bisherigen Verwaltungsstrukturen haben sich bewährt. Insofern sollte nun auch mit Rücksicht auf die betroffenen Mitarbeiter nicht zwingend sofort eine Reform eingeleitet werden. Stattdessen sollten die zuständigen Akteure die Chance nutzen und ohne zeitlichen Druck überprüfen, wie die bestehenden Strukturen im Hinblick auf das novellierte Bundeswaldgesetz künftig im Sinne aller Waldbesitzer aufrechterhalten und fortgeführt werden können“, so der Kreischef.

Im Vorgriff auf die Entscheidung des BGH hatte das Land bereits veranlasst, dass der Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg (Forst BW) kein Holz mehr aus kommunalem und privatem Besitz verkauft. Hierfür wurden gesonderte, kommunale Holzverkaufsstellen eingerichtet. Dies ist auch im Landkreis Calw geschehen. Aufgrund der Forderungen des Bundeskartellamts und des drohenden Endes des Einheitsforstamts fanden im Kreis Calw in der Vergangenheit zudem bereits Gespräche darüber statt, wie für die Kreiskommunen eine ökonomisch sinnvolle Lösung angeboten werden könnte. Dabei stand die interkommunale Zusammenarbeit im Mittelpunkt aller Überlegungen. Nun gilt es aber zunächst die Urteilsbegründung des BGH und das weitere Vorgehen des Landes abzuwarten.

Hintergrund:

Im seit mehreren Jahren andauernden Verfahren des Bundeskartellamts gegen das Land Baden-Württemberg geht es vor allem darum, dass das Land – gebündelt mit dem Verkauf von Holz aus landeseigenem Staatswald – auch Holz aus Wald, der nicht dem Staat gehört (Körperschafts- und Privatwald), vermarktet. Hierin sah das Bundeskartellamt einen Verstoß gegen Wettbewerbsbeschränkungen und leitete deshalb 2001 ein Verfahren gegen das Land ein.

2008 hatten sich das Bundeskartellamt und das Land Baden-Württemberg darauf geeinigt, dass sich das Land an Holzvermarktungskooperationen nur noch beteiligt, wenn die Waldfläche der einzelnen Teilnehmer nicht größer als 3000 Hektar ist. 2015 hob das Bundeskartellamt seine Entscheidung aber auf und legte nachträglich eine Absenkung dieser Grenze auf 100 Hektar fest. Außerdem untersagte es dem Land die Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst für private Waldbesitzer durchzuführen.

Die Beschwerde des Landes gegen diese Verfügung des Bundeskartellamts wurde 2017 vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Wesentlichen zurückgewiesen.

Der BGH hat sich gestern aus formalen Gründen auf die Seite des Landes gestellt und die Verfügung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015 und die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2017 aufgehoben.

Kontakt

Valerie Nußbaum
Zentrale Steuerung
Pressearbeit
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160 645
Fax: 07051 795 645
E-Mail oder Kontaktformular