Direkt zu:
Landschaft Welle
01.04.2020

Gestaltung von Kassenarbeitsplätzen in Zeiten von Corona

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg geben Empfehlung für Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten in Handel und Warenlogistik ab

Um die weitere Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) zu verlangsamen, wurden von Bundes- und Landesregierung bereits vielfältige Bereiche des öffentlichen Lebens bis auf weiteres stillgelegt. In jenen Bereichen, die weiter aufrechterhalten werden, wie z.B. im Lebensmitteleinzelhandel, ist es mit Blick auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten an den Unternehmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos an Kassenarbeitsplätzen müssen diese durch geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen so abgeschirmt und gesichert werden, dass einer Übertragung des Coronavirus vorgebeugt wird.

Insgesamt empfehlen das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration in Handel und Warenlogistik die Einhaltung folgender Regeln:

• Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Marktes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu den anderen Kunden grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten ist.

• Sofern verfügbar, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwischen Kassenpersonal und Kundschaft eine geeignete Trennvorrichtung, z. B. in Form einer sichtdurchlässigen Abschirmung aus Glas oder Plexiglas oder notfalls in Form eines mit Klarsichtfolie bespannten Rahmens, anzubringen, sofern dies baulich mit vertretbarem Aufwand umsetzbar ist. Die Mindesthöhe der Vorrichtung ist so auszuführen, dass auch bei großen Menschen eine möglichst weitgehende Schutzwirkung gegeben ist.

• Zusätzlich sind Markierungen am Boden im Zulauf zu den Kassenarbeitsplätzen mit einem Mindestabstand von 1,50 m als Orientierungshilfe für die Kunden anzubringen.

• Nach Möglichkeit soll auf Bezahlung mit Bargeld verzichtet werden, beispielsweise durch Hinweis und Vorsehen einer bargeldlosen Zahlungsmöglichkeit. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, hat die Übergabe des Geldes über eine geeignete Vorrichtung oder eine Ablagefläche zu erfolgen, so dass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Kassierer bei der Bezahlung vermieden wird.

• Sofern verfügbar, ist mit Blick auf die persönliche Hygiene dem Kassenpersonal die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben. Außerdem sollten Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen bei Personalwechsel desinfiziert werden. Sollte kein Desinfektionsmittel verfügbar sein, sollte dem Kassenpersonal die Möglichkeit gegeben werden, sich in regelmäßigen Abständen die Hände zu waschen.

• Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung sollen möglichst nicht für die Kassierarbeiten und nur auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ff. Arbeitsschutzgesetz eingesetzt werden. Für Schwangere an Kassenarbeitsplätzen gelten besondere Regelungen, die dem Merkblatt „Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit Coronavirus (SARS-CoV-2)“ entnommen werden können, welches unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Documents/Corona_Info_schwangere_Frauen.pdf abrufbar ist.


Weitere Hinweise sind über die zuständige Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik erhältlich.

Kontakt

Valerie Nußbaum
Zentrale Steuerung
Pressearbeit
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160 645
Fax: 07051 795 645
E-Mail oder Kontaktformular