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Landschaft Welle
19.12.2016

Landratsamt und Regierungspräsidium bestätigen Gültigkeit des Herrenalber Bürgerentscheids zum Kreiswechsel

Nach eingehender Prüfung haben das Landratsamt Calw und das Regierungspräsidium Karlsruhe die Gültigkeit des Bürgerentscheids zum Kreiswechsel der Stadt Bad Herrenalb vom 23. Oktober 2016 bestätigt.

Diskussionen darüber waren aufgekommen, weil am Tag des Entscheids ein Sprecher der Bürgerinitiative (BI) und zugleich gesetzliche Vertrauensperson des Bürgerbegehrens „Sag ja zum Landkreis Karlsruhe“ sowohl im Wahllokal als auch bei der anschließenden Stimmenauszählung als Wahlhelfer tätig war. Dieser Umstand hatte im Nachhinein einen Bad Herrenalber Stadtrat dazu veranlasst, sich mit der Bitte um Prüfung der Gültigkeit des Bürgerentscheids an das Landratsamt Calw als zuständige Rechtsaufsicht zu wenden.

 

Auch wenn die zugrundliegende Rechtsfrage bislang nicht gerichtlich entschieden wurde, halten das Landratsamt Calw und das Regierungspräsidium Karlsruhe es bereits für zweifelhaft, dass die Mitwirkung des Vertreters der BI im Wahlvorstand gegen geltendes Recht verstoßen hat.

 

Laut Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg sind für die Durchführung eines Bürgerentscheids die Bestimmungen zur Wahl des Bürgermeisters anzuwenden. Zwar gelte für Kommunalwahlen, dass Vertrauensleute für Wahlvorschläge nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden dürfen. Gerade für Bürgermeisterwahlen und somit auch für Bürgerentscheide gebe es hingegen keine solche Regelung.

 

Unabhängig hiervon gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertrauensperson die Wahl durch ihre Tätigkeit im Wahllokal beeinflusst hat.

 

Da die Auszählung der Stimmen in einem Team, öffentlich und unter tatsächlicher Anwesenheit vieler Bürgerinnen und Bürger erfolgte, könne auch diesbezüglich eine Manipulation durch die Mitwirkung des BI-Sprechers ausgeschlossen werden.

 

Im Ergebnis sehen das Landratsamt Calw und das Regierungspräsidium Karlsruhe daher keinen Grund, den Bürgerentscheid in Bad Herrenalb vom 23. Oktober 2016 zu beanstanden.

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