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Landschaft Welle
21.05.2021

Weitere Lockerungen im Kreis Calw ab Sonntag

7-Tage-Inzidenz im Kreis Calw am fünften Werktag in Folge unter Schwellenwert von 100 – Bundesnotbremse außer Kraft

Liegt der Inzidenzwert in einem Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, tritt die sogenannte „Bundesnotbremse“ am übernächsten Tag außer Kraft. Im Kreis Calw war man am Freitag, 21. Mai, den fünften Werktag in Folge unter 100 – entsprechend gilt ab Sonntag, 23. Mai, das gestufte Öffnungskonzept aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und die Maßnahmen aus Öffnungsschritt 1 können umgesetzt werden.

Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind wieder mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt, Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt. Die Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben. Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf, beispielsweise Supermärkte sind weiterhin unter Hygieneauflagen regulär geöffnet. Andere Ladengeschäfte dürfen neben „Click & Collect“ auch „Click & Meet“ anbieten - entweder für eine/n Kunden oder Kundin pro 40m² pro Ladenfläche mit Voranmeldung ohne Testkonzept oder für zwei Kunden oder Kundinnen pro 40 m² Ladenfläche ohne Voranmeldung mit Testkonzept. Ebenso dürfen körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik- oder Nagelstudios wieder ohne vorherige Testpflicht öffnen. Bedingung ist hier die vorherige Terminbuchung sowie das Tragen einer medizinscher Maske aller Beteiligten während des gesamten Aufenthaltes.

Die Gastronomie darf – im Innen- und Außenbereich – zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. Dabei ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Zudem muss jeder Gast einen tagesaktuellen Test/Impfpass/Genesenenbescheinigung vorweisen. Die Gastraumfläche je Gast ist genau begrenzt und die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Auch Betriebskantinen oder Mensen und Cafeterien an Hochschulen dürfen wieder öffnen. Beherbergungsbetriebe dürfen auch touristische Gäste empfangen. Diese müssen ohne Genesenen- oder Impfnachweis während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.


Für die Schulen gilt weiterhin Testpflicht und Wechselunterricht, sofern dies unter Wahrung des Mindestabstands möglich ist. Grundschulen, Grundschulförderklassen sowie die Grundstufen der SBBZ und die Schulkindergärten können zum Präsenzunterricht zurückkehren.

Unter anderem dürfen folgende Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (also mit tagesaktuellem Coronatest, Hygienemaßnahmen sowie Kontaktdokumentation) öffnen:

  • Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen
  • Kurse an Volkshochschulen innen bis 10 Personen, außen bis 20 Personen (keine Tanz- und
  • Sportkurse)
  • Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen (1,5 m Abstand muss eingehalten werden)
  • Nachhilfeunterricht bis 10 Schülerinnen und Schüler (kein Gesangs-, Blas- oder Tanzunterricht)
  • Archive, Büchereien und Bibliotheken (eine Person pro 20 m²)
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen und –stätten außen
  • Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports bis 100 Zuschauerinnen und Zuschauer
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung ohne Anmeldung
  • Kulturveranstaltungen außen bis 100 Personen
  • Zoologische und botanische Gärten (eine Person pro 20 m²)
  • Museen, Galerien und Gedenkstätten (eine Person pro 20 m²)
  • Freizeiteinrichtungen wie Minigolfanlagen, Hochseilgärten (bis 20 Personen) sowie
  • Außenbereiche von Schwimmbädern (eine Person pro 20 m²)
  • Gastronomiebetriebe (6 – 21 Uhr) innen (ein Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand) und außen (AHA-Regeln)
  • Touristische Beherbergungsbetriebe (alle drei Tage negativer Corona-Test erforderlich)
  • Touristischer Verkehr wie Reisebusse, Ausflugsschiffe etc. (max. Hälfte der vollen Besetzung)
  • Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons oder Tierfriseurbetriebe (eine Person pro 20 m²)

Für Innensportanlagen und sonstige sportliche Betätigung im Freien gelten die aktuellen Kontaktbeschränkungen: maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Testpflicht und Kontaktpersonennachverfolgung.

„Mit den Öffnungen gewinnen wir etwas Normalität zurück. Ich freue mich sehr, dass touristische und gastronomische Angebote wieder öffnen dürfen – diese prägen unseren Landkreis. Das Leben wird sich jetzt wieder unbeschwerter anfühlen. Aber wir bewegen uns aktuell nur ganz knapp unter der Inzidenz-Grenze von 100. Deshalb ist es besonders wichtig, sich weiterhin an die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln zu halten. Die Zahlen sind noch nicht stabil“, so Landrat Helmut Riegger.

Gemäß dem Stufenplan des Landes müssen die jeweiligen Öffnungsschritte zurückgenommen werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen (hier zählen auch Sonn- und Feiertage) über 100 liegt.   

Die aktuellen Bekanntmachungen finden Sie unter www.kreis-calw.de/Amtliche-Bekanntmachungen.

Die aktuelle Fassung der Corona-Verordnung des Landes finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

Antworten auf häufige Fragen in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie finden Sie bei der DEHOGA unter https://www.dehogabw.de/index.php?id=3305.

Hintergrundinformationen

Corona-Tests müssen innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zugang zu der erwünschten Einrichtung (Einzelhandel, Gastronomie etc.) durchgeführt worden sein.

Der Nachweis darüber kann aufgrund eines ordnungsgemäß durchgeführten, zugelassenen Schnelltests von folgenden Personen ausgestellt werden:

  1. Personen einer offiziellen Schnellteststelle
  2. Im Rahmen einer betrieblichen Testung: vom Arbeitgeber bestimmte geeignete Personen.
  3. Geeignete Personen des jeweiligen Dienstleisters (z. B. eines Restaurants, Friseurs, Einzelhändlers u. A.), die vor Ort durch Aufsicht den Test abnehmen.

Sofern in den Fällen 2 und 3 die zu testende Person die Probennahme nicht selber durchführt, ist zu beachten, dass Personen, die die Probenentnahme an einer anderen Person durchführen, fachkundig geschult sein müssen.

Sofern die zu testende Person die Probenentnahme selber durchführt (Selbsttest zur Laienanwendung), muss diese von einer geeigneten Person beaufsichtigt werden. Geeignet ist, wer zuverlässig ist; in der Lage ist, die Gebrauchsanweisung des Tests zu lesen und zu verstehen; dabei die geltenden AHA-Regeln einhält; das Testergebnis ordnungsgemäß abliest und die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben ausfüllt.

Der Nachweis ist innerhalb 24 Stunden für beliebig viele Inanspruchnahmen von Dienstleistungen verwendbar. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten als negativ getestete Personen.

Als geimpfte Person gilt, wer einen Nachweis über den vorhandenen vollständigen Impfschutz in verkörperter oder digitaler Form vorlegt.

Vollständiger Impfschutz: 14 Tage nach Erhalt der letzten erforderlichen Impfdosis. Bei nachweislich bereits genesener Person ist eine Impfdosis ausreichend (egal wann die Infektion war). Als Nachweis gilt der Impfpass oder eine Ersatzbescheinigung der impfenden Stelle (Impfzentrum, Arzt).

Im Falle der Impfung von genesenen Personen ist dann auch der Nachweis über die Genesung erforderlich (siehe unten aufgeführte Dokumente), der Zeitpunkt der Infektion ist hier irrelevant.

Als genesene Person gilt, wer über einen Nachweis verfügt der bescheinigt, seit mindestens 28 Tagen und maximal vor 6 Monaten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen zu sein.

Als Nachweis hierfür werden derzeit ausschließlich folgende Dokumente anerkannt:

• PCR-Befund eines Labors

• PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes

• PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums

• ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)

• die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)

• weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

• ein Antigenschnelltestnachweis

• Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten

• Antikörpernachweise

• Krankheitsatteste

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Valerie Nußbaum
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