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Reisegewerbe für reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

Allgemeine Informationen

Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe reicht eine Anzeige bei der zuständigen Stelle aus. Sie benötigen in diesen Fällen keine Reisegewerbekarte.

Voraussetzungen

Eine Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen Sie vornehmen, wenn Sie

  • in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in der Sie Ihre betriebliche Niederlassung haben, Waren vertreiben oder ankaufen und Leistungen anbieten bzw. entsprechende Bestellungen entgegennehmen und die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
  • von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben oder
  • Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbieten.

Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

  • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
  • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

Verfahrensablauf

Das Reisegewerbe müssen Sie schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Wenn Sie die Anzeige schriftlich einreichen, müssen Sie sie unterschreiben. Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)" bzw. das Formular "Gewerbe-Ummeldung (GewA 2)" bei einem Wechsel oder einer Ausdehnung des Geschäftsgegenstandes oder das Formular "Gewerbe-Abmeldung (GewA 3)" bei einer Aufgabe Ihrer Reisegewerbetätigkeit. Die Formulare liegen in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise stehen , je nach Angebot Ihrer Gemeinde, im Internet zum Download zur Verfügung.

Wenn Sie die Anzeige elektronisch übermitteln, kann die zuständige Stelle zur Feststellung der Identität bestimmte Verfahren vorsehen. Dazu gehören u. a. der Einsatz

  • des PIN/TAN-Verfahrens,
  • des elektronischen Personalausweises,
  • des elektronischen Aufenthaltstitels,
  • der De-Mail,
  • oder auch der Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Wenn Sie die Reisegewerbetätigkeit nicht selbst anzeigen, sondern ein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter dies erledigt, benötigt die mit der Anzeige beauftragte Person einen schriftlichen Nachweis ihrer Berechtigung bzw. Vollmacht.

Innerhalb von drei Tagen erhalten Sie die Bescheinigung über den Empfang der Reisegewerbeanzeige zugeschickt. Zeigen Sie die Tätigkeit persönlich bei der zuständigen Stelle an, bekommen Sie die Empfangsbescheinigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Reisegewerbeanzeige an andere Stellen weiter, beispielsweise

  • das Finanzamt,
  • die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer,
  • das Registergericht und
  • die Berufsgenossenschaft.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Formular der Anzeige (s. o.)
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (s. o.)
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Frist/Dauer

Sie müssen die Anzeige vornehmen , bevor Sie mit der Reisegewerbetätigkeit beginnen. Wenn Sie Ihre Tätigkeit verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.10.2018 freigegeben.

Zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

Zuständig

Landratsamt Calw
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-0
Fax: 07051 795-388
E-Mail oder Kontaktformular

Sprechzeiten Landratsamt Calw

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Ihr Weg zu uns

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen.
Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und können dann die stündliche Direktanbindung zum Landratsamt Calw nutzen.


Bus-Fahrplan: Landratsamt Calw - Calwer ZOB (Linie 630/632)

 

Anreise zu Fuß:

Vom Calwer ZOB erreichen Sie das Landratsamt Calw auch zu Fuß indem Sie die Bischofsstrasse hochlaufen, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige bergauf. An der Uhlandshöhe biegen Sie rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppe zum Landratsamt erreichen. Für diese Strecke benötigen Sie circa 15 Minuten.

 

Anreise mit Ihrem E-Fahrzeug:

Seit März 2015 hat das Landratsamt Calw eine frei zugängliche Ladesäule mit zwei Stellplätzen vor dem Landratsamt eingerichtet, die bis März 2016 kostenlos genutzt werden kann.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Elektro-Ladesäulen im Landkreis Calw.

 

 

 

Bankverbindung

Bankverbindung Landratsamt  Calw

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