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Landschaft Welle
22.10.2020

Allgemeinverfügungen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus treten in Kraft

Kreisverwaltung erlässt Außenabgabeverbot von Alkohol ab 23 Uhr und beschränkte Besuchsregelung in Alten- und Pflegeheimen

Der Landkreis Calw hat am 20. Oktober 2020 den Grenzwert von 50 Corona-Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen überschritten und gilt als Corona-Risikogebiet. Um einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, hat sich die Kreisverwaltung in Abstimmung mit den 25 Kreiskommunen auf einige über die landesweiten Corona-Vorgaben hinausgehende Maßnahmen verständigt.

Ab dem 23. Oktober 2020 dürfen in Gaststätten und gastgewerblichen Einrichtungen im Landkreis Calw an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum Verzehr über die Straße (sog. „Gassenschank“ und „To-Go-Getränke“) abgegeben werden. In Verkaufsstellen (z.B. Tankstellen) dürfen an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke abgegeben werden. Für den Fall, dass die Abgabe von Alkohol dennoch stattfindet, droht ein Zwangsgeld von 1.000 Euro.

Diese Allgemeinverfügung tritt automatisch außer Kraft, sobald der Wert der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Calw von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Der Landkreis Calw wird auf den Eintritt dieses Zeitpunkts durch eine entsprechende Veröffentlichung hinweisen.

Zum Schutz der besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe vor einer Infektion mit dem Coronavirus wurde für Alten- und Pflegeeinrichtungen eine Allgemeinverfügung zu beschränkten Besuchsregelungen erlassen. Diese umfassen insbesondere die Vorgabe, dass pro Bewohner-/in und Tag grundsätzlich ein Besuch nur durch maximal zwei Personen gestattet ist.

Zudem wurde eine Anmeldepflicht für Besuche eingeführt. Bei triftigen Gründen wie etwa der Sterbebegleitung können Ausnahmen von den Beschränkungen zugelassen werden.

Der Besuch durch Personen, die in den letzten 14 Tagen in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist nicht gestattet. Alle weitergehenden Vorgaben werden in den Einrichtungen gut ersichtlich bekannt gemacht.

Ausgenommen von den Regelungen sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner/-innen nicht von einer erhöhten Vulnerabilität ausgegangen werden muss. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, entscheidet die Einrichtungsleitung.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages automatisch außer Kraft, an dem im Kreis Calw die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mindestens sieben Tage lang unterschritten wird. Der Landkreis Calw wird auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch eine entsprechende Veröffentlichung hinweisen. Soweit es die epidemiologische Entwicklung zulässt, kann diese Allgemeinverfügung durch das Landratsamt Calw bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben bzw. wenn es die Sachlage erfordert, auch verlängert werden.

Die entsprechenden Allgemeinverfügungen sind auf der Website des Landkreises Calw unter https://www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen bzw. www.kreis-calw.de/corona einsehbar.

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