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Landschaft Welle
10.10.2018

Bürgerbegehren gegen Turmbauvorhaben Schömberg ist unzulässig

Kommunalaufsicht des Landratsamts teilt Auffassung der Gemeinde Schömberg

Nach ihrer abschließenden Prüfung kommt die Kommunalaufsicht im Landratsamt Calw zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Gemeinde Schömberg über die Ablehnung des Bürgerbegehrens gegen den Bau eines Aussichtsturms in Schömberg-Oberlengenhardt rechtmäßig erfolgt ist. Der von den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens bei der Kommunalaufsicht eingereichte Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid wird zurückgewiesen.

Die zentrale Fragestellung der Prüfung war, ob sich das Bürgerbegehren gegen die Beschlüsse des Gemeinderats zur Durchführung des Turmbauvorhabens aus der Sitzung vom 05.12.2017 wendet, oder gegen jene Beschlüsse aus der Sitzung vom 27.02.2018, in welcher im Wesentlichen nur Änderungen hinsichtlich der Ausgestaltung des geplanten Aufzugs und der Kosten verabschiedet wurden.

Die Kommunalaufsicht teilt die Auffassung der Gemeinde Schömberg, dass sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens zwar wortwörtlich „gegen die neuen Pläne für einen Aussichtsturm in Schömberg-Oberlengenhardt“ richtet. Entscheidend nach der Rechtsprechung ist aber nicht nur die Wortwahl des Bürgerbegehrens, sondern auch die inhaltliche Zielrichtung.

„Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichner den Text des Bürgerbegehrens verstehen müssen“, so Wilfried Rühle, Leiter der Abteilung Kommunalaufsicht und Revision im Landratsamt Calw.

Der Begründung der Unterschriftsliste kann entnommen werden, dass sich das Bürgerbegehren nicht nur gegen die angekündigte Kostensteigerung des Projekts, sondern gegen den Turm an sich und folglich gegen die Beschlüsse aus der Sitzung vom 05.12.2017 wendet. Da das Bürgerbegehren erst am 23.05.2018 und somit nicht in der erforderlichen Anfechtungsfrist von drei Monaten bei der Gemeinde eingereicht wurde, war der Bescheid der Gemeinde Schömberg vom 16.07.2018 über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens rechtmäßig. Demzufolge war der Widerspruch der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens gegen die Entscheidung der Gemeinde Schömberg zurückzuweisen.

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