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Landschaft Welle
30.07.2018

Einigung zur künftigen Forstorganisation wahrt Vorteile des Einheitsforstamts

Landrat Helmut Riegger begrüßt Wende in der Forstreform nach Urteil des BGH

„Vergangene Woche hat Minister Peter Hauk das Kooperationsmodell zur Neuorganisation der Forstverwaltung vorgestellt. Danach kann das Landratsamt als untere Forstbehörde die Privat- und Kommunalwaldbesitzer auch künftig bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder unterstützen. Dies eröffnet die Möglichkeit, auf bewährte Strukturen und Abläufe des Einheitsforstamts zurückzugreifen“, stellt Landrat Helmut Riegger zufrieden fest.
Der Wald nimmt im Landkreis Calw rund 50.000 Hektar Fläche ein. Wie Riegger hervorhebt, haben bisher 21 der 24 waldbesitzenden Kommunen im Kreis Calw das forstliche Dienstleistungsangebot des Landratsamts in Anspruch genommen. „Ich freue mich, dass dies wohl auch nach Inkrafttreten der Forstreform zum 1. Januar 2020 noch möglich sein wird“, so der Kreischef.

Eine Änderung der Forstorganisation ist aufgrund des Kartellverfahrens zur Rundholzvermarktung, Änderungen im Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Landesregierung notwendig geworden.

Konkret sieht das nun vom Land und den kommunalen Landesverbänden erarbeitete Modell vor, dass kommunale Waldbesitzer ihren Waldbesitz weiterhin mit eigenem Personal oder durch die staatliche Forstverwaltung betreuen lassen können. Kommunen, die ihren Wald mit eigenem Personal bewirtschaften, erhalten einen Gemeinwohlausgleich, der die höheren Anforderungen an das Personal und die Bewirtschaftung der kommunalen Wälder ausgleichen soll.

Der Privatwald wird durch die Forstverwaltung beraten und kann sich für die Bewirtschaftung des Waldes forstlicher Dienstleister oder der Forstverwaltung bedienen. Die direkte Förderung im Privatwald soll verstärkt werden. Forsthoheit, Beratung und Betreuung können unverändert aus einer Hand durch die zuständige Försterin oder den Förster erfolgen.
Das Land wird sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf für die kommunalen und privaten Waldbesitzer zurückziehen. Dadurch eröffnet sich hier ein Betätigungsfeld für Forstbetriebsgemeinschaften, kommunale Holzverkaufsstellen, Genossenschaften oder auch private Dienstleister. Der Staatswald soll als Rechtsform in einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) bewirtschaftet werden. Er wird in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht eine Vorbildfunktion übernehmen, von der alle Waldbesitzer im Land profitieren werden.

Nach der Sommerpause wird der Vorschlag dem Kabinett zur Entscheidung vorgelegt.

Hintergrund Kartellverfahren Rundholzvermarktung/ Urteil des BGH:

Im seit mehreren Jahren andauernden Verfahren des Bundeskartellamts gegen das Land Baden-Württemberg geht es vor allem darum, dass das Land – gebündelt mit dem Verkauf von Holz aus landeseigenem Staatswald – auch Holz aus Wald, der nicht dem Staat gehört (Körperschafts- und Privatwald), vermarktet. Hierin sah das Bundeskartellamt einen Verstoß gegen Wettbewerbsbeschränkungen und leitete deshalb 2001 ein Verfahren gegen das Land ein.

2008 hatten sich das Bundeskartellamt und das Land Baden-Württemberg darauf geeinigt, dass sich das Land an Holzvermarktungskooperationen nur noch beteiligt, wenn die Waldfläche der einzelnen Teilnehmer nicht größer als 3000 Hektar ist. 2015 hob das Bundeskartellamt seine Entscheidung aber auf und legte nachträglich eine Absenkung dieser Grenze auf 100 Hektar fest. Außerdem untersagte es dem Land die Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst für private Waldbesitzer durchzuführen.

Die Beschwerde des Landes gegen diese Verfügung des Bundeskartellamts wurde 2017 vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Wesentlichen zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 12.06.2018 aus formalen Gründen auf die Seite des Landes gestellt und die Verfügung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015 und die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2017 aufgehoben.

Auf dieser Grundlage hat sich das Land nun mit den kommunalen Landesverbänden auf den weiteren Fortgang der Forstreform und deren Umsetzung zum 1. Januar 2020 verständigt.

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