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Landschaft Welle
11.02.2021

Nächtliche Ausgangssperre im Landkreis Calw ab 21 Uhr

Erlass des Sozialministeriums sieht Umsetzung von Ausgangsbeschränkungen auf regionaler Ebene vor

Der Landkreis Calw erlässt heute, am 11.02.2021, für das Kreisgebiet eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Diese ist zunächst bis zum 28. Februar 2021 befristet. Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert mindestens drei Tage in Folge unter 50/100.000 Einwohnern liegt, wird die Allgemeinverfügung, die die Ausgangssperre regelt, wieder aufgehoben.

Durch einen Erlass des Sozialministeriums sollen Stadt- und Landkreise mit einer Inzidenz über 50/100.00 Einwohner auf lokaler Ebene Einzelfallentscheidungen zu Ausgangsbeschränkungen treffen. Nachdem die landesweite Ausgangssperre aufgrund sinkender Fallzahlen heute ausläuft, rückt nun das lokale Infektionsgeschehen in den Vordergrund.

Da die Inzidenz des Landkreises Calw in den letzten sieben Tagen deutlich über 50/100.000 Einwohner war und weiterhin ein diffuses Ausbruchsgeschehen herrscht, wurde in Abstimmung mit den Bürgermeistern der Kreiskommunen beschlossen, diese Maßnahme zu treffen. Die Ausgangssperre gilt für den Zeitraum von 21 bis 5 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft ist daher nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet.

„Diese Entscheidung ist uns nicht leichtgefallen, zumal der Landkreis Calw andere strukturelle Gegebenheiten hat als urbane Räume. Doch auch unter Berücksichtigung von aktuellen Ausbruchsgeschehen sind die Fallzahlen nach wie vor zu hoch, um von einer Entspannung der Situation sprechen zu können“ so Landrat Helmut Riegger.

Triftige Gründe gemäß der Allgemeinverfügung sind:

  • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 CoronaVO,
  • Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
  • Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO,
  • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
  • Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
  • sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft, also am 12.02.2021 und ist auf der Website des Landkreises Calw unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ abrufbar. 

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