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Landschaft Welle
06.06.2021

Weitere Öffnungsschritte im Kreis Calw

Weitreichende Öffnungsschritte im Kreis Calw durch neue Corona-Verordnung

Bereits ab Montag gilt Öffnungsschritt 3 des Stufenplans des Landes – Testpflicht für den Einzelhandel entfällt

Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung geändert, was weitreichende Öffnungsschritte zum 7. Juni 2021 mit sich bringt. Der Landkreis Calw stellt mit Bekanntmachung vom 6. Juni 2021 fest, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 35 lag, wonach die Regelungen aus Öffnungsschritt 3 des Stufenplans des Landes ab Montag, 7. Juni 2021 gelten. Bereits seit Sonntag, 6. Juni 2021 gilt die Öffnungsstufe 2 im Landkreis.

„Die weiteren Lockerungen sind im Hinblick auf die bundesweit sinkenden Inzidenzen die logische Folge und ausgesprochen erfreulich“, sagt Landrat Helmut Riegger. „Für Kultur, Hotellerie und Gastronomie sind die Öffnungen besonders wichtig. Sie bieten Perspektive für den Sommer. So können beispielsweise Veranstaltungen geplant und umgesetzt werden“, so der Landrat. „Trotz der Lockerungen gilt weiterhin ausdrücklich, sich an bestehende Hygienevorschriften zu halten. Nur so können wir die Zahlen auch zukünftig auf einem niedrigen Niveau halten. Denn bei steigenden Inzidenzen könnte es sein, dass wir einzelne Öffnungsschritte wieder rückgängig machen müssen.“

Öffnungsschritte im Landkreis Calw ab 7. Juni 2021

  • Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt (bei Inzidenz unter 50)
  • Öffnung des Einzelhandels ohne Testpflicht; Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche (bei Inzidenz unter 50)
  • Wegfall der Testpflicht für die Außenbereiche von Gastronomie, Veranstaltungen und Einrichtungen wie z.B. Freibäder (bei Inzidenz unter 35)
  • Gastronomie, Shisha- und Raucherbars von 6 bis 1 Uhr (Rauchen nur im Freien erlaubt) (Öffnungsschritt 3)
  • Kulturveranstaltungen außen bis 750 Personen (bei Inzidenz unter 35) und innen bis 250 Personen (Öffnungsschritt 3)
  • Archive, Büchereien und Bibliotheken ohne Auflagen (bei Inzidenz unter 50)
  • Zoologische/botanische Gärten, Galerien, Gedenkstätten und Museen ohne Auflagen (bei Inzidenz unter 50)
  • Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen (1 Person pro 10 m²) (Öffnungsschritt 3)
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und -studios (1 Person pro 20 m²) innen und außen und für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten (Öffnungsschritt 2)
  • Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen und innen bis 250 Zuschauer (Öffnungsschritt 3)
  • Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen und innen bis 250 Zuschauer (Öffnungsschritt 3)
  • Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen (1 Person pro 10 m²) (Öffnungsschritt 3)
  • Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen innen und außen (ausgenommen sind Tanzveranstaltungen) mit Test-, Impf- oder Genesennachweis (bei Inzidenz unter 35)
  • Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettvermittlung u.ä. können von 6 bis 1 Uhr öffnen (1 Gast pro 2,5 m², 1,5 m Abstand und Einhaltung der AHA-Regeln, Rauchen nur im Freien erlaubt) (Öffnungsschritt 3)
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse können wieder stattfinden (1 Person pro 7 m²) (bei Inzidenz unter 35)
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 750 Personen außen (bei Inzidenz unter 35) und bis 250 innen (Öffnungsschritt 3)
  • Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 750 Personen außen (bei Inzidenz unter 35) und mit bis zu 250 Personen innen (Öffnungsschritt 3)
  • Touristische Veranstaltungen, wie Natur-, Stadt- oder Museumsführungen innen und außen mit bis zu 20 Personen (Öffnungsschritt 2)
  • Volkshochschulen, Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen bis 20 Schüler*innen innen und außen (Öffnungsschritt 2)
  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien bis 250 Personen innen (Öffnungsschritt 3)
  • Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100
  • Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist

Ebenfalls am 7. Juni tritt die neue Corona-Verordnung Schule in Kraft. Sie besagt, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz von stabil unter 50 bezogen auf den jeweiligen Landkreis nach den Grundschulen auch die weiterführenden Schulen wieder Präsenzunterricht mit Maskenpflicht und Testobliegenheit anbieten können. Zudem wird in der Verordnung festgelegt, dass weiterführende Schulen ab dem 21. Juni bereits dann wieder in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen gehen können, wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis unter 100 liegt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingen angepasst.

Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen (hier zählen auch Sonn- und Feiertage) über 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag erneut die Regelungen der Bundesnotbremse des Infektionsschutzgesetzes mit den Ergänzungen des Landes in der aktuellen Version der Corona-Verordnung.

Die Regelungen von Öffnungsschritt 3 werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen eine steigende Tendenz aufweist. Die Tendenz gilt nicht als steigend, solange die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 nicht überschreitet.

Die Lockerungen für die Inzidenz unter 35 bzw. 50 werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35 bzw. 50 liegt.

Die aktuellen Bekanntmachungen finden Sie unter www.kreis-calw.de/Amtliche-Bekanntmachungen.

Weitere Informationen zur aktuellen Corona-Verordnung des Landes finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

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