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Landratsamt Haus C Welle
25.03.2021

Unbürokratische Hilfe für die Gastronomie

Landratsamt Calw erlässt Allgemeinverfügung zur Fristverlängerung im Hinblick auf das Erlöschen der Gaststättenerlaubnis 

Durch das andauernde Infektionsgeschehen im Rahmen der Corona-Pandemie leidet die Gastronomie seit etwa einem Jahr unter erheblichen Einschränkungen und Belastungen. Einige Gaststättenbetriebe können seit dem 17.03.2020 bis heute nicht oder nur in eingeschränktem Umfang öffnen. Nach § 8 Gaststättengesetz erlischt eine Gaststättenerlaubnis, wenn der Gaststätten-Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Wird, zum Beispiel aus Unkenntnis, kein entsprechender Verlängerungsantrag gestellt, erlischt kraft Gesetzes eine solche Gaststättenerlaubnis.                       
Um das zu verhindern, hat das Landratsamtes Calw für seinen Zuständigkeitsbereich eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese gewährt den betroffenen Gaststättenerlaubnis-Inhabern automatisch eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2022. Diese Allgemeinverfügung gilt für Gastronomiebetriebe in den Gemeinden Althengstett, Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Bad Teinach-Zavelstein, Dobel, Gechingen, Höfen, Neubulach, Neuweiler, Oberreichenbach, Ostelsheim, Schömberg, Simmersfeld, Simmozheim, Unterreichenbach und Wildberg.

Das Landratsamt Calw nutzt die Möglichkeit, die Jahresfrist auch ohne ausdrücklichen Antrag zu verlängern und ermöglicht den Gaststättenbetreibern so eine unbürokratische Lösung.  Für die betroffenen Betriebe ist damit der Fortbestand der Erlaubnis sichergestellt, ohne dass sie selbst tätig werden müssen und ohne dass Gebühren anfallen.                             

Für die übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis Calw sind die jeweils örtlichen Gaststättenbehörden zuständig.   

Die gesamte Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann auf der Internetseite des Landkreises Calw (www.kreis-calw.de/Amtliche-Bekanntmachungen) eingesehen werden.