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Landratsamt Haus C Welle

Wohngeld

 

Wohnen kostet Geld – oft zu viel, wenn nur ein geringes Einkommen vorhanden ist. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe durch das Wohngeld

Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.

Wohngeldreform 2023

Das Wohngeld-Plus-Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Es wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente zur Abfederung der Energiekosten sowie eine Klimakomponente berücksichtigt. Weitere Verbesserungen ergeben sich durch die Erhöhung der Mietobergrenzen sowie eine generelle Steigerung der Wohngeldbeträge.

Bei allen Personen bzw. Haushalten, die bereits Anträge gestellt haben bzw. für die schon Wohngeld bewilligt wurde, werden ab 01.01.2023 die neuen Ansprüche von Amts wegen berechnet, Sie müssen nichts Weiteres veranlassen.

Ob es sich aufgrund der Wohngeldreform für Sie lohnt, für 2023 erstmals einen Antrag zu stellen, lässt sich anhand des vorläufigen Wohngeldrechners ermitteln. Sie finden diesen zusammen mit allen relevanten Informationen auf der Seite des Bundesministeriums:

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Wohnkostenbelastung ab. 

Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung einer Sozialleistung die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden (Ausschluss von Wohngeld). Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt worden sind.

Der Ausschluss vom Wohngeld besteht, wenn Sie einen Antrag auf bestimmte Sozialleistungen stellen:

  • Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV-Leistungen bzw. Bürgergeld)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der Ausschluss vom Wohngeld besteht nicht, wenn Sie die Sozialleistung ausschließlich als Darlehen erhalten.

Sollten Sie nach Würdigung der o.g. Informationen zum Ergebnis kommen, dass für Sie ein Anspruch auf Wohngeld bestehen könnte, reichen Sie bitte den Antrag vollständig ausgefüllt inkl. aller erforderlicher Nachweise schriftlich bei uns ein.


Antragsunterlagen:

Bitte reichen Sie keine Originale ein. Wir stellen auf die elektronische Akte um. Alle Originale werden digitalisiert und anschließend vernichtet. Diese können daher nicht zurückgeschickt werden.

Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss):   

Antrag auf Mietzuschuss_barrierefrei_03052023 (PDF, 4 MB)

Erforderliche Anlagen Mietzuschuss:

2 Merkblatt Mietzuschuss (PDF, 105 kB)

Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss): 

Antrag auf Lastenzuschuss_barrierefrei_03052023 (PDF, 5.4 MB)

Erforderliche Anlagen Lastenzuschuss: 

3 Merkblatt Lastenzuschuss (PDF, 106 kB)

Wichtige Anlage zum Wohngeldantrag (Datenschutzhinweis):

Anlage zum Antrag Datenschutz (PDF, 66 kB)

Anträge in Papierform erhalten Sie auch bei Ihrem zuständigen Bürgermeisteramt. 

Achtung! Jetzt neu für Sie: Anträge können auch Online über Service BW gestellt und auch online eingereicht werden! Eine Nachsendung der Originale ist dann nicht mehr notwendig! Den Antrag finden Sie hier:

Bei Bedarf stehen wir Ihnen zu folgen Zeiten telefonisch unter 07051-160 222 zur Verfügung:

Montag bis Mittwoch:          09 bis 12 Uhr
Donnerstag:                          14 bis 17 Uhr
Freitag:                                  09 bis 12 Uhr

Zusätzlich erreichen Sie uns per Mail unter Wohngeld@kreis-calw.de

Persönliche Vorsprachen bei der Wohngeldbehörde sind zudem aktuell leider nicht möglich.

Wir möchten Sie bitten, nach Abgabe des Antrags von Anrufen hinsichtlich des Bearbeitungsstandes etc. abzusehen, da aufgrund der steigenden Zahl der Anträge die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die eingegangenen Anträge abschließend bearbeiten müssen. Besten Dank.