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Erlaubnis für eine Privatkrankenanstalt beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis.

Eine Anstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten untergebracht und verpflegt werden. Dabei kann es sich handeln um

  • ein Privatkrankenhaus,
  • eine Privatentbindungsanstalt,
  • eine Privatnervenklinik oder
  • eine Kombination dieser Einrichtungen.

Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht sind und nur gelegentlich ärztlich betreut werden, sind keine Privatkrankenanstalten.

Hinweis: Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis.

Sie müssen nicht Arzt oder Ärztin sein, um die Erlaubnis zu erhalten.

Die Erlaubnis gilt für eine bestimmte natürliche oder juristische Person. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin eine Erlaubnis.

Hinweis: Die Konzession ersetzt nicht andere, gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.

 

Voraussetzungen

Sie erhalten in der Regel eine Erlaubnis. Die zuständige Stelle verweigert sie nur in folgenden Fällen:

  • Wenn Tatsachen vorliegen,
    • wonach Sie für die Leitung oder Verwaltung der Klinik als unzuverlässig anzusehen sind.
      Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben.
    • wonach die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleistet zu sein scheint.
  • Sie müssen dafür sorgen, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (z.B. durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
  • Wenn nach den einzureichenden Beschreibungen und Plänen das Gebäude und die Technik der Klinik den Mindestanforderungen der Gesundheitsbehörden nicht entsprechen.
    Die Konzession erhalten Sie für bestimmte Räume, sie ersetzt nicht die Baugenehmigung.
  • Wenn die Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und dies für die Mitbewohner und Mitbewohnerinnen dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren mit sich bringen kann.
  • Wenn die Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken vorgesehen ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren mit sich bringen kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
    Ausländische Staatsangehörige, die nicht aus einem EU-Staat kommen: zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
    Das gilt auch für eine vergleichbare unselbstständige Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person.
  • Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als sechs Monate
  • Handelsregisterauszug
  • Beschreibung
    • des Therapiekonzeptes,
    • der Art, Zahl und Belegung der Räume und
    • der Personalausstattung

Kosten

je nach Größe der Einrichtung: EUR 30,00 – 900,00

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.06.2015 freigegeben.

Zuständige Stelle

  • wenn die Anstalt in einem Stadtkreis oder einer Großen Kreisstadt liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn die Anstalt in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Anstalt an.

Verfahrensablauf

Sie können die Erlaubnis schriftlich oder formlos beantragen.

Nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen prüft die zuständige Stelle, ob Sie eine Erlaubnis erhalten. In diesem Fall erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid, den die zuständige Stelle mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen kann.

Liegen Gründe für die Versagung der Erlaubnis vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

 

Frist/Dauer

Ihre Erlaubnis erlischt, wenn Sie

  • innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder
  • während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt haben.

Die zuständige Stelle kann die Fristen aus wichtigem Grund verlängern.  

Zuständig

Verbraucherschutz und Veterinärdienst
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Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-121
Fax: 07051 795 121
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Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln:
Skizze

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und laufen von dort die Bischofstraße hoch, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige hoch. An der Uhlandshöhe biegen Sie scharf rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppen zum Landratsamt erreichen. Ab der Uhlandshöhe ist der Weg ausgeschildert. Für diese Strecke benötigt man ca. 10 Minuten.



Anreise mit dem Kraftfahrzeug:
Das Landratsamt erreichen Sie über die Stuttgarter Straße, In der Eiselstätte weiter über die Weidensteige. Biegen Sie dann in die Vogteistraße ein. Bei Anfahrt aus Richtung Innenstadt fahren Sie über die Bischofstraße die Lange Steige hoch und biegen in die Vogteistraße ein. Parkplätze sind ausreichend vorhanden.