EU-Förderverfahren - Gemeinsamer Antrag
Einhaltung und Abwicklung der Fördervoraussetzungen zum Gemeinsamen Antrag
Was wird gefördert?
Aufgrund der Produktionsbedingungen im Nordschwarzwald sind die landwirtschaftlichen Betriebe allein mit dem Erlös der von ihnen erzeugten Nahrungsmittel auf den internationalen Märkten in der Regel nicht wettbewerbsfähig. Die Produktionsbedingungen sind nicht optimal und es gelten strengere Auflagen als in vielen anderen Ländern. Daher können landwirtschaftliche Unternehmer Ausgleichsleistungen von EU, Bund, Land und Kommunen erhalten. Die Einhaltung der Fördervoraussetzungen wird jährlich kontrolliert, Verstöße führen zu erheblichen Prämienkürzungen bis hin zur völligen Streichung der Prämien.
Je nach Standortvoraussetzungen und einzelbetrieblicher Situation kommen verschiedene Förderprogramme wie z. B. die Direktzahlungen, die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AZL), Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) oder die Landschaftspflegerichtlinie in Betracht. Um eine einfachere Abwicklung zu ermöglichen, kann die Förderung nach diesen Programmen im sogenannten "Gemeinsamen Antrag" beantragt werden.
Grünlandumwandlung
Für die Umwandlung von Dauergrünland ist zwingend ein Antrag auf Genehmigung erforderlich. Es wird unterschieden zwischen altem Grünland (bereits am 31.12.2014 bestanden) und neuem Grünland (ab 01.01.2015 entstanden).
- Antrag Umwandlung altes Dauergrünland, Stand 12.05.2023
- Antrag Umwandlung neues Dauergrünland, Stand 12.05.2023
- Antrag Umwandlung Dauergrünland, Anlage, Bereitschaftserklärung eines anderen Bewirtschafters, Stand 12.05.2023
- Antrag Erneuerung Dauergrünland, Stand 12.05.2023
- Zustimmungserklärung Eigentümer zur Umwandlung von Dauergrünland, Stand 12.05.2023
- Zustimmungserklärung Eigentümer Neuanlage oder Erneuerung Dauergrünland, Stand 12.05.2023
- Antrag Umwandlung Dauergrünland in Dauerkultur, Stand 12.05.2023
Erhalt Ackerstatus bei langjährigem Ackerfutter
Pflugregelung, Anzeige 2023, Stand 12.05.2023