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Landratsamt Haus C Welle

Aufforstungen und Pflegepflicht

Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforstet zu Wald, bedarf der Genehmigung nach §25 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Zuständig hierfür ist die Untere Landwirtschaftsbehörde, welche im Einvernehmen mit der Kommune entscheidet.

Aufforstung

Der Aufforstung kommt dabei die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur mit einer Höhe über 3m, einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig mit einer Höhe über 6m, sowie einer Kurzumtriebsplantage (KUP) bei der die oberirdischen Pflanzenteile nicht spätestens 20 Jahre an Anpflanzung geerntet werden, gleich.

Soweit die oben genannten Kulturen, mit Ausnahme von Wald, auf einer Fläche von insgesamt max. 20ar angepflanzt werden sollen und 3m bzw. 6m Höhe nicht überschreiten, sind diese nur anzeigepflichtig. Die Anzeige muss drei Monate vor der Anpflanzung erfolgen. Jede weitere Anpflanzung ab 20ar, ist dann wieder genehmigungspflichtig. Diese Kulturen gelten, unabhängig von der Größe, als Ackerkulturen. Sofern die Anpflanzung auf Grünland erfolgen soll, muss der Verlust des Dauergrünlands dauerhaft ausgeglichen werden. Der Antrag für den notwendigen Grünlandtausch ist Bestandteil der Anzeige bzw. des Antrags auf Genehmigung.

Das Recht auf Anpflanzung bzw. Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Ertragsfähigkeit des Nachbargrundstückes oder des Naturhaushaltes vorliegt, Belange der Raumplanung, konkrete Entwicklungsziele der Gemeinde oder Belange der Verkehrssicherheit so wie der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner entgegenstehen. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob durch Auflagen die Beeinträchtigung gemildert werden kann.

Sofern ein Antrag auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung mit dem Ziel Wald gestellt und dieser genehmigt wird, besteht die Möglichkeit, die geplante Erstaufforstungsfläche für einen forstrechtlichen Ausgleich nach §9 Landeswaldgesetz zur Verfügung zu stellen. Für die Einwilligung zur Datenweitergabe an die Flächenagentur ist dem Antrag das Formular Einwilligungserklärung Datenübermittlung beizulegen.

Weitere Informationen zum Flächenpool finden Sie bei der Flächenagentur Baden-Württemberg GmbH.

Pflegepflicht

Jeder Grundstückseigentümer hat die Pflicht, sein Grundstück so zu pflegen, dass Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke nicht erfolgen. Viele Gemeinden fordern deshalb jährlich auf, dieser Pflegepflicht nach §26 LLG nachzukommen. Sofern keine Hinderungsgründe bestehen, kann auf Antrag ein Grundstück aus der Pflegepflicht entlassen werden. Ein entsprechender, formloser Antrag ist ebenfalls bei Abteilung 24 einzureichen. Er muss Angaben zur Flurstücksnummer, Gemarkung, sowie eine Begründung enthalten.