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Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig die Tätigkeit als Unternehmer im Bewachungsgewerbe ausüben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO). Unter Bewachung versteht man hier die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeiten. Dazu gehören u.a. der Personenschutz, Fluggastkontrollen, Veranstaltungsdienst, Zugangskontrollen bei Großveranstaltungen, herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung, etc.
Keine Erlaubnispflicht besteht für reine Detektivarbeiten, Garderobendienste oder Kundenbetreuung. 

Mit der Erlaubnispflichtigen Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße geahndet werden. 

Zuständigkeit und Personenkreis

Das Landratsamt Calw ist seit 01.07.2021 für die Erteilung von Erlaubnissen nach §34a GewO für alle Gemeinden und Städte im Landkreis Calw, mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Calw und Nagold (Verwaltungsgemeinschaft: Nagold, Ebhausen, Haiterbach und Rohrdorf), zuständig.

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Verfahrensablauf

Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis

  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen
  • Sie führen:
    - den Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
    - den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung

Zur Überprüfung Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit werden weitere Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt (z. B. Landeskriminalamt, Verfassungsschutz,).
Die persönliche Zuverlässigkeit wird in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren, erneut überprüft.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie Personalausweis / Reisepass mit Meldebescheinigung;
    bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter.
    Ausländische Staatsangehörige benötigen einen hierzu berechtigten deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen.

  • Bescheinigung in Steuersachen von der Wohnsitzgemeinde;
    bei juristischen Personen ist die Bescheinigung für alle gesetzlichen Vertreter  bei der aktuellen Wohnsitzgemeindezu beantragen.
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts;
    bei juristischen Personen ist die Bescheinigung für alle gesetzlichen Vertreter beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
  • Selbstauskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben;
    bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter.

    Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.vollstreckungsportal.de.
  • Auskunft des Insolvenzgerichts beim Amtsgericht des aktuellen Wohnsitzes sowie aller Wohnsitze in den vergangenen 5 Jahren, bei juristischen Personen des/der für den/die Betriebssitz(e) zuständigen Amtsgerichte(s).
  • Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die notwendigen Kenntnisse für das Bewachungsgewerbe oder anerkennungsfähige andere Nachweise für die den Antrag stellende Person sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen. Darüber hinaus ist bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter ein Sachkundenachweis erforderlich, soweit sie selbst mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben persönlich befasst sind.

  • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestversicherungssummen je Schadensereignis:
    für Personenschäden                                                1.000.000,00 €
    für Sachschäden                                                         250.000,00 €
    für das Abhandenkommen bewachter Sachen                  15.000,00 €
    für reine Vermögensschäden                                         12.500,00 €
  • Bei Antragstellung für eine juristische Person ist ein aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister beizubringen, ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR). Personengesellschaften (GbR, KG, PartG, GmbH Co.KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jede(r) geschäftsführungsbefugte Gesellschafter/in die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Wachpersonal

Wer die Tätigkeit als Beschäftigter eines Bewachungsunternehmers, dass mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut ist, ausübt (Bewachungspersonal, Wachperson) benötigt keine eigene Bewachungserlaubnis.
Für diesen Personenkreis gilt jedoch Folgendes:

Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, zunächst über das Bewacherregister einzutragen.

Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden:

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • deren Zuverlässigkeit von der Behörde überprüft worden ist und
  • die über die notwendigen Bestimmungen, Befugnisse und Pflichten, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, mindestens 40 Unterrichtstunden von der IHK unterrichtet worden sind (Unterrichtungsnachweis).

Für nachfolgende Bewachungstätigkeiten ist auch für Bewachungspersonal die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben,
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken,
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach §44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach §53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der derzeit gültigen Gebührenverordnung des Landratsamtes Calw. 

Kontakt

Carina Kömpf
Verbraucherschutz und Veterinärdienst
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160 241
Fax: 07051 795 241
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