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Reisegewerbe

 

Zuständigkeiten und Personenkreis

Zuständigkeiten:

Das Landratsamt Calw ist zuständig für die Gemeinden: Altensteig, Althengstett, Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Bad Teinach-Zavelstein, Bad Wildbad, Dobel, Egenhausen, Enzklösterle, Gechingen, Höfen an der Enz, Neubulach, Neuweiler,  Oberreichenbach, Ostelsheim, Simmersfeld, Simmozheim, Schömberg, Unterreichenbach und Wildberg. 

Für die Großen Kreisstädte Calw und Nagold mit den Gemeinden Ebhausen, Haiterbach und Rohrdorf, ist das Landratsamt Calw nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich direkt an die Stadt Calw bzw. Stadt Nagold.

Eine Reisegewerbekarte ist bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.

Personenkreis:
Selbstständig Gewerbetreibende (natürliche und juristische Personen)

Angestellte eines Reisegewerbetreibenden müssen eine Zweitschrift bzw. eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte mit sich führen. Die beglaubigte Kopie wird von der zuständigen Behörde gefertigt.

Erforderliche Unterlagen und Gebühren

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag
  • Kopie des Personalausweises bzw. Pass
  • Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde mit Belegart OG= Versand direkt an die Behörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde mit Belegart 9= Versand direkt an die Behörde)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
  • Bescheinigung in Steuersachen von der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus der Schuldnerdatei (www.vollstreckungsportal.de) mit Anforderungs-Betreff: um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden

Zusätzlich wenn Sie mit Lebensmitteln handeln: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn Sie als Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen, benötigen wir den Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Gebühren:
Der Gebührenrahmen beträgt 50,00 Euro bis 600,00 Euro. Die Gebühr wird nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand berechnet.

Hinweise:
Die Bearbeitungszeit zur Erteilung einer Reisegewerbekarte beträgt ca. ein bis zwei Monate.
Wer im Besitz einer Reisegewerbekarte ist, unterliegt nicht der Gewerbeanmeldepflicht nach § 14 GewO bzw. § 55c GewO. Das heißt, dass kein Gewerbe angemeldet werden darf.

Die Reisegewerbekarte muss bei Ausübung der Tätigkeit in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument mit sich geführt werden. Wird gegen die Mitführungspflicht verstoßen, kann bei einer Kontrolle die Tätigkeit sofort untersagt werden.

Verfahrensablauf

Nach Eingang des Antrages prüft das Landratsamt die Zuverlässigkeit des Antragstellers und ob die Tätigkeit im Reisegewerbe ausgeübt werden darf. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird die Reisegewerbekarte erteilt und mit einer Gebührenentscheidung per Post zugestellt. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung und mit Auflagen verbunden werden.

Rechtliche Grundlagen

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig (ohne vorhergehende Bestellung durch einen Kunden) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Im Reisegewerbe dürfen aber nicht alle Waren verkauft werden.

Im Reisegewerbe ist verboten ist:

  • das Feilbieten und der Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber , Platin und Platinbleimetalle) und edelmetallhaltige Legierungen in jeder Form, sowie Waren mit Edelmetallüberzügen; 
    zugelassen sind Waren mit Silberüberzügen und Waren in Silber bis zu einem Wert von 40,00 EUR
  • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen, sowie von Perlen.

In den §§ 55 bis 61 Gewerbeordnung sind alle Bestimmungen zum Reisegewerbe enthalten. Die Bestimmungen zu den verbotenen Tätigkeiten finden Sie in § 56 Abs.1 Nr.2 Gewerbeordnung.

Verlust Reisegewerbekarte

Für die Erteilung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da nach § 60c GewO eine Mitführungspflicht der Reisegewerbekarte besteht, muss bei Verlust eine Zweitschrift beantragt werden, wenn das Gewerbe ausgeübt wird.
Dazu ist eine Verlustanzeige auszufüllen, zu unterschreiben und im Original an uns zurückzusenden. Mit dieser Verlustanzeige kann zeitgleich die Zweitschrift beantragt werden.

Gebühren:
Für die Ausstellung der Zweitschrift beträgt der Gebührenrahmen 50,00 EUR bis 300,00 EUR. Die Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand.

Kontakt

Selina Krämer
Personal und Organisation
Organisation
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160 651
Fax: 07051 795 651
E-Mail oder Kontaktformular

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