Märkte, Messen und Ausstellungen
Zuständigkeit
Für die Erteilung der Erlaubnis für Messen, Ausstellungen und Märkte, inklusive Spezialmärkten und Leistungsschauen, ist das Landratsamt Calw, Abteilung Verbraucherschutz und Veterinärdienst zuständig.
Ausgenommen sind die Großen Kreisstädte Calw und Nagold mit den Gemeinden Haiterbach, Rohrdorf und Ebhausen zuständig.
Voraussetzungen
Märkte, Messen und Ausstellungen können auf Antrag festgesetzt werden. Die Festsetzung kann einmalig, auf einen befristeten Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Eine festgesetzte Veranstaltung genießt dann die sogenannten Marktprivilegien (Abweichung vom Ladenschluss, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht und keine Befreiung vom Arbeitszeitgesetz notwendig).
Wird auf einem festgesetzen Markt Alkohol ausgeschenkt, so ist hierfür zusätzlich eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich. Diese ist bei der Gemeinde zu beantragen, in deren Bereich der Markt stattfindet. Die Gestattung muss von der Person beantragt werden, die den Alkohol verabreicht. Pauschale Gestattungen für den Veranstalter des Marktes sind nicht zulässig. Marktstände, bei denen nur Speisen abgegeben werden, benötigen keine weitere Erlaubnis. Sie müssen jedoch die Anforderungen des Lebensmittelhygienerechts erfüllen.
Unterlagen und Gebühren
Unterlagen:
- Antrag in 3-facher Ausfertigung
- Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde; Versand direkt an das Landratsamt Calw)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde; Versand direkt an das Landratsamt Calw)
- Kopie des Personalausweises oder Pass
- Beschreibung des Gegenstandes der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung
- Zeitpunkt bzw. Dauer der Veranstaltung
- Öffnungszeiten
- Lageplan
- Ausstellerverzeichnis mit Branchenangabe
- Teilnahmebedingungen mit Nachweis über die Bekanntmachung wegen der Gewährleistung der Marktfreiheit
- Bei Leistungsschauen ist in die Ausschreibung der Hinweis aufzunehmen, dass auch Nichtmitglieder teilnehmen können.
Gebühren:
Der Gebührenrahmen beträgt 125,00 Euro bis 3.000,00 Euro. Die Gebühr wird nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand berechnet.
Hinweise/ Rechtsgrundlagen
Anträge auf Marktfestsetzung sind mindestens zwei Monate vor dem Ereignis zu stellen, da noch Fachbehörden anzuhören sind. Dies ist immer dann der Fall wenn ein Markt oder eine Ausstellung an einem Sonntag stattfinden soll. Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sind ohne Befreiung nicht gestattet. In besonderen Ausnahmefällen kann von diesem Verbot abgewichen werden und eine Befreiung nach § 12 Abs. 1 Sonn- und Feiertagsgesetz erteilt werden.
Messen, Märkte und Ausstellungen an Sonn- und Feiertagen sind nur festsetzungsfähig, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Märkte und Ausstellungen dürfen an Sonntagen erst ab 11:00 Uhr beginnen (§ 7 Abs. 3 Sonn- und Feiertagsgesetz).
Messen (§ 64 GewO)
Ausstellungen (§ 65 GewO)
Großmärkte (§ 66 GewO)
Wochenmärkte (§ 67 GewO)
Spezialmärkte(§ 68 Abs. 1 GewO)
Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO)