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Wasserrecht

Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen ohne Waschmittel, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und ähnlichem ist nach den Bestimmungen des Wassergesetzes jedermann gestattet. Spezielle Regelungen wie das Eigentumsrecht oder das Naturschutzrecht schränken den Gemeingebrauch ein. Als Anlieger am Gewässer darf jedermann Wasser entnehmen, beispielsweise zum Gießen des Gartens. Motorpumpen dürfen dabei in der Regel nicht eigesetzt werden, und das Wasser darf nicht künstlich aufgestaut werden.

Auch die Wasserentnahme in geringen Mengen, z. B. für den Gartenbau und für die Land- und Forstwirtschaft, ist Gemeingebrauch. Eine einfache und klare Angabe, was noch als "geringe Menge" einzustufen ist, gibt es nicht. Ob die Menge gering ist, hängt von der Wasserführung des Gewässers , von der Entnahmemenge (absolute Größe der Entnahmemenge und der Entnahmedauer) ab und kann nur jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden. Wesentlich ist, dass die Wasserführung des Gewässers nicht merklich verändert wird. In sommerlichen Niedrigwasserzeiten, in denen Wasserentnahmen zu einem Austrocknen des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle führen können, kann aufgrund der Verringerung des Gesamtwasserdargebotes der Gemeingebrauch unmittelbar entfallen.

Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, müssen beim Landratsamt, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz angezeigt und "genehmigt" werden. Hierfür gibt es verschiedene Verfahren.

Wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung

Die Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz ist als untere Wasserbehörde u. a. für die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen zuständig.

 

Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung wird z. B. für die Errichtung und den Betrieb von Bauten oder sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sowie deren wesentliche Änderung benötigt. Ebenso wird sie u. a.  für Wasserentnahmen und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Grundwasser, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, sowie für das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern.

 

Beispiele für die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung sind:

Wasserentnahmen mittels Pumpe, Bauten am Gewässer wie z. B. Treppen, Stege und Brücken, Wasserkraftanlagen und vieles mehr.

 

Die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung ist vor Ausführung der Maßnahme formlos zu beantragen. Dem Antragsschreiben müssen mindestens in dreifacher Fertigung ein Lageplan, eine Erläuterung der geplanten Maßnahme sowie ggf. weitere Planunterlagen wie z. B. Profile und Querschnitte beigelegt werden. Bei größeren Maßnahmen empfiehlt es sich, die untere Wasserbehörde bereits bei der Planung zu beteiligen.

 

Im Unterschied zur Erlaubnis, die die Befugnis gewährt, gewährt die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

 

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Ihnen die Gewässerbenutzung ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann. Außerdem soll die Benutzung einem bestimmten Zweck dienen, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.

Keine Bewilligung wird erteilt für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer und Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

 

Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

 

Rechtsgrundlage: §§ 8-15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Planfeststellung und Plangenehmigung

Unter Gewässerausbau versteht man die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

 

Hierfür ist nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WG) eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Plangenehmigung erforderlich.

 

Dabei handelt es sich in der Regel um nachfolgende Vorhaben:

 

•  Gewässerausbau, Renaturierungsmaßnahmen

•  Gewässerverlegungen

•  Teiche, Fischteiche anlegen

•  Hochwasserschutzmaßnahmen

 

Anträge auf Durchführung eines solchen Verfahrens sind bei der Unteren Wasserrechtsbehörde, dem Landratsamt Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz in dreifacher Ausfertigung mit den weiteren erforderlichen Unterlagen einzureichen.

 

Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde mit den Antragsunterlagen einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen.

 

Außerdem ist es erforderlich, die Unterlagen auch in digitaler Form einzureichen, damit die zu beteiligenden Verbände angehört werden können.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 67-69 Wasserhaushaltsgesetz

                            Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung

Kontakt

Andrea Bührig
Umwelt- und Arbeitsschutz
Abteilungsleitung
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160 140
Fax: 07051 795 140
E-Mail oder Kontaktformular
Kai Köhnlein
Umwelt- und Arbeitsschutz
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
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Telefon: 07051 160 454
Fax: 07051 795 454
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