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Unterhaltsvorschusskasse

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen.

Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise regelmäßig Unterhalt erhält.

Für Bürger der Europäischen Union, die in Deutschland leben, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Deutsche.

Andere Ausländer sind anspruchsberechtigt, wenn bestimmte aufenthalts- und sozialversicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sind. 

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss und wie lange wird er gezahlt?

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Er beträgt monatlich

  • für Kinder bis fünf Jahre 187 Euro,
  • für Kinder von sechs bis elf Jahren 252 Euro,
  • für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 338 Euro.

Seit dem 1. Juli 2017 haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Für diese Altersgruppe ist weitere Voraussetzung, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. 

Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt, so wird dieser auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Dieses gilt auch für Waisenbezüge, die das Kind erhält. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird ein Einkommen aus Vermögen sowie zumutbarer Arbeit (z. B. Ausbildung) auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern Aufenthaltstitel + Reisepass)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • wenn vorhanden:
    • Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
    • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
    • Nachweise über eventuelle Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
    • bei Kindern über zwölf Jahren:
      • aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
    • bei Kindern über 15 Jahren:
      • Schulbescheinigung
      • Einkommensnachweise des Kindes, sofern vorhanden

Ablauf

Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich beim Jugendamt des Landkreises, in dem das Kind mit seinem alleinerziehenden Elternteil wohnt, zu beantragen (per Post, Mail oder Fax). Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt steht zum Download bereit oder Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle. Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung Jugendhilfe des Landratsamtes Calw.

Den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können Sie ausdrucken und ausgefüllt an das Landratsamt Calw zurücksenden.

Ihre zuständigen Ansprechpartner 

Anika Bauer
Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres KindesSachbearbeitungTelefon



D, F, G, Hi - HZ, Sa - Se, Z Dana-Sophia Braun  07051/160-378
K, LJ - Lz            und Sachgebietsleitung Sandra Engel  07051/160-359
R, Sf - Sz Dragana Malesevic  07051/160-218
M Diana Stojkovic  07051/160-215
B, E, La - Li, T, U, V, W, X, Y 07051/160-355
Ha - He, St Nicole Beßenreuther  07051/160-406
A, I, N, O, P, Q, Sa Andrea Pfeffer  07051/160-279
C, J, Sch Daniela Hammann  07051/160-637