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Ambulante Leistungen nach §35a Sozialgesetzbuch VIII

Der Sonderdienst ist zuständig für die Einleitung und Durchführung von ambulanten Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Sozialgesetzbuch VIII. 

Für wen bieten wir Hilfe an?

Förderung und Unterstützung der Eingliederung von Kindern und Jugendlichen, die seelisch behindert sind oder von solch einer Behinderung bedroht sind.

Wann liegt eine solche Behinderung vor?

Nach der Rechtsgrundlage des § 35a Sozialgesetzbuch VIII liegt eine solche Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen vor, wenn:

  • deren seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem Lebensalter typischen Zustand abweicht
    und
  • dadurch ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Bitte lesen Sie hierzu vorab unser Merkblatt.

Wo bekomme ich eine Erstberatung?

Eine Erstberatung können Sie bei der Abteilung Jugendhilfe oder bei einem der folgenden Anbietern bekommen:

Bei Fragen rund um den Ablauf, Antragsformulare oder die benötigten Unterlagen zum Antrag, können Sie sich gerne an das Sekretariat der Jugendhilfe unter 07051 160-463 wenden oder an 41.info@kreis-calw.de.

Welche ambulanten Eingliederungshilfen können beantragt werden?

Wie geht es weiter?

Nachdem Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, werden diese von der zuständigen Stelle geprüft.

Der Soziale Dienst setzt sich nach interner Prüfung mit Ihnen in Verbindung und vereinbart einen Termin für das Erstgespräch. 

Wer zahlt was?

Die Jugendhilfe kann nur dann gemäß § 35a Sozialgesetzbuch VIII gewährt werden, wenn unter anderem die Leistungen anderer Leistungsverpflichteter nicht ausreichend sind, um die (drohende) seelische Behinderung zu mindern oder zu beheben.

Folgende Leistungen gehen in diesem Falle den Leistungen der Jugendhilfe vor:

-       Krankenkassenabrechnungsfähige Maßnahmen
(zum Beispiel Psycho-, Verhaltens- oder Spieltherapie, psychomotorische Übungsbehandlungen, Ergotherapie zur Förderung der Koordination und Wahrnehmung, Krankengymnastik, Heilpädagogik)

-       Angebote von Volkshochschulen und Familienbildungsstätten
(zum Beispiel autogenes Training)

-       Maßnahmen der Schule
(Förderunterricht)
Hierzu verweisen wir auf die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülern/Schülerinnen mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen als Aufgabe der Schule; z.B. Verwaltungsvorschrift vom 8. März 1999, VVBW 000003010 und Handreichung zur Verwaltungsvorschrift).

Sollten Sie hierzu Fragen haben, setzen Sie sich bitte direkt mit der Schule Ihres Kindes in Verbindung.

Außerdem trägt die Jugendhilfe im Falle einer Hilfegewährung die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage ihrer Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern erbracht wird.

Dies bedeutet, dass die Jugendhilfe über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe und über die durchführenden Institutionen entscheidet – das heißt zum Beispiel für Lerntherapie, dass die Jugendhilfe ausschließlich Anbieter anerkennt, die eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit der örtlichen Jugendhilfe abgeschlossen haben und deren Kosten nicht erheblich vom Durchschnitt abweichen.

Ihre Ansprechpartner

Karen-Johanna Mohr

Karen-Johanna.Mohr@kreis-calw.de

Melanie Steegmüller

Melanie.Steegmueller@kreis-calw.de

Natalie Teufel

Natalie.Teufel@kreis-calw.de

Corinna Zimmermann Corinna.Zimmermann@kreis-calw.de

Welche Angebote gibt es noch?

Das Landesprogramm STÄRKE ist ein Angebot für Eltern und Familien und hat das Ziel, Eltern in ihrer Erziehungskompetenz zu unterstützen und die Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu verbessern. Wir möchten Eltern einladen, einen offenen Treff oder einen Elternkurs zu besuchen und freuen uns, wenn viele Eltern unsere Angebote in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen sowie das aktuelle Kursangebot erhalten Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

Um einen Antrag auf eine Hilfe nach § 35a SGB VIII zu stellen, brauchen Sie immer mindestens folgende Unterlagen:

  • Ärztliche Stellungnahme / Diagnose (nicht älter als 12 Monate)
  • Berichte von Schulen bzw. Kindertagesstätten
  • Schweigepflichtsentbindung
  • von allen Erziehungsberechtigten unterschriebener Antrag

Die Anträge und alle Formulare finden Sie unter dem Punkt "Welche ambulanten Eingliederungshilfen können beantragt werden?" und dort unter der entsprechenden Hilfe.