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Landesblindenhilfe

Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.

In Baden-Württemberg können Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 beträgt und Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit Landesblindenhilfe beantragen.

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein. 

Die Hilfe erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGBXII) gewähren. 

Zuständige Stelle ist das Sozialamt (wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt).

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Ihren Antrag finden Sie hier - Bitte reichen Sie keine Originale ein. Wir stellen auf die elektronische Akte um. Alle Originale werden digitalisiert und anschließend vernichtet. Diese können daher nicht zurückgeschickt werden:

Landesblindenhilfe Antrag (PDF, 253 kB)

Blindenhilfe beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

Kontakt

Iris Dürr
Soziale Hilfen
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-248
Fax: 07051 795-248
E-Mail oder Kontaktformular
Manuela Knörle
Soziale Hilfen
Teamleiterin
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160 267
Fax: 07051 795 267
E-Mail oder Kontaktformular