Landesblindenhilfe
Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.
In Baden-Württemberg können Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 beträgt und Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit Landesblindenhilfe beantragen.
Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein. Die Hilfe erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGBXII) gewähren.
Zuständige Stelle ist das Sozialamt (wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt).
Weitere Informationen erhalten Sie hier
Anträge können auch Online über Service BW gestellt und auch online eingereicht werden! Den Online-Antrag über Service BW finden Sie hier:
Blindenhilfe beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de
oder als PDF:
Landesblindenhilfe Antragsformular (PDF, 280 kB)
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