Betreuungsbehörde
Das Betreuungsrecht hat 1992 das bis dahin gültige Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene abgelöst. Die Betreuungsbehörde ist verantwortlich für die Umsetzung des Betreuungsrechts im Landkreis Calw.
Nachfolgend haben wir Ihnen zum besseren Verständnis einige Informationen über das Betreuungsrecht zusammengestellt:
Ihre Ansprechpartner
Welche Ansprechpartnerin für die jeweilige Gemeinde oder Stadt zuständig ist, entnehmen Sie bitte der Übersicht. Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin.
Ansprechpartner Betreuungsbehörde (PDF, 78 kB)
Informationen über die rechtliche Betreuung
Ein Erwachsener, der wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen, kann durch die Betreuungsgerichte einen gesetzlichen Betreuer erhalten (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch).
Die gerichtliche Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bedeutet nicht die Entrechtung oder gar die Entmündigung der/des Betroffenen. Die Geschäftsfähigkeit bleibt weiterhin erhalten.
Oberstes Ziel des Betreuungsrechts ist die Umsetzung des Wohls und der Wünsche der betreuten Menschen.
Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig dauern und wird auf bestimmte Aufgabenkreise festgelegt. Die Aufgabenkreise können im Laufe des Verfahrens erweitert aber auch reduziert werden.
Auf der nachfolgend verlinkten Seite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie weitere Informationen zum Thema "Betreuungsrecht":
Aufgabenkreise des Betreuers sind meist:
• Gesundheitssorge
• Vermögenssorge
• Aufenthaltsbestimmung
• Wohnungsangelegenheiten
Auch wer betreut wird, kann weiterhin:
• am Brief- und Fernmeldeverkehr teilnehmen
• heiraten
• ein Testament machen
• wählen und gewählt werden
Rechtliche Betreuer...
• sind persönliche Ansprechpartner/innen der Betroffenen
• sorgen für ein menschenwürdiges Lebensumfeld
• verwalten das Einkommen und Vermögen des Betreuten
• treffen notwendige Entscheidungen bei medizinischen Maßnahmen
• organisieren weitere Hilfen
Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden.
Verfahren
Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag der/des Betroffenen oder auf Anregung von Dritten. Bei einer körperlichen Behinderung kann der Antrag auf Betreuung nur von der/dem Betroffenen selbst gestellt werden.
Die Bestellung erfolgt nur dann, wenn die erforderliche Hilfe nicht auf andere Weise, wie z. B. durch die Unterstützung von Familienangehörigen, Bekannten, Freunden oder auch durch ambulante Dienste, erfolgen kann (andere Hilfen).
Sachlich zuständig ist das Betreuungsgericht. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es gibt im Landkreis zwei Betreuungsgerichte, die ihren Sitz bei den Amtsgerichten in Calw und Nagold haben.
Ist das Verfahren angeregt, gilt die Amtsermittlungspflicht.
Zu den notwendigen Ermittlungen gehören...
• persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter, in der Regel in der gewohnten Umgebung des Betroffenen, also zu Hause oder im Heim
• Sachverständigengutachten
• Bericht und Stellungnahme der Betreuungsbehörde
Eine Überprüfung zur Aufhebung oder Verlängerung eines Beschlusses muss spätestens nach 7 Jahren erfolgen.
Die Betreuung endet automatisch mit dem Tod.
Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen mittels einer vorher erteilten Vollmacht geregelt werden können.
Vorsorgevollmacht
Die Vollmacht ist eine Willenserklärung, die einer anderen Person die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Sofern eine Vollmacht rechtsgültig erteilt wurde, macht sie in der Regel die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung entbehrlich.
Voraussetzungen für eine Vollmachtserteilung sind Geschäftsfähigkeit sowie das Vorhandensein mindestens einer Vertrauensperson.
Mit der Vollmacht kann der gleiche Aufgabenbereich geregelt werden wie durch eine rechtliche Betreuung, also z.B. Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge.
Es gibt aber Ausnahmen, bei denen trotz Bevollmächtigung das Betreuungsgericht hinzugezogen werden muss. Dies ist u.a. die Einwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen sowie in Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1904 BGB).
Die Vollmacht ist grundsätzlich ab sofort wirksam und gilt bis zum Widerruf. Sie kann nur solange vom Vollmachtgeber widerrufen werden, wie dieser geschäftsfähig ist.
Eine Vollmacht gilt im Gegensatz zu einer rechtlichen Betreuung auch über den Tod hinaus.
Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zurückgeben, wenn er sie nicht mehr ausüben kann oder will.
Eine Vollmacht ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Für bestimmte Handlungen gibt es jedoch unterschiedliche Formanforderungen. Es empfiehlt sich die Schriftform, weil mündliche Vollmachten im Rechtsverkehr allgemein nicht akzeptiert werden.
Unter nachfolgendem Link finden Sie einen Vordruck einer Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums der Justiz:
Beglaubigung
Öffentlich beglaubigen kann der Notar und die Betreuungsbehörde.
Für die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde bitten wir Sie, einen Termin mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/in zu vereinbaren:
Ansprechpartner Betreuungsbehörde (PDF, 78 kB)
Die Beglaubigung ist eine reine Identitätsbestätigung. Es erfolgt keine Belehrung und keine Prüfung der Geschäftsfähigkeit.
Die Vollmacht verbleibt üblicherweise beim Vollmachtgeber.
Es besteht die Möglichkeit der Registrierung bei der Bundesnotarkammer https://www.bnotk.de/ in Berlin. Dort werden nur die Daten hinterlegt, auf die die Betreuungsgerichte Zugriff haben.
Betreuungsverfügung
Sofern keine nahen Angehörigen oder keine Vertrauenspersonen vorhanden sind, kann mit einer Betreuungsverfügung auf die Betreuerbestellung des Gerichts Einfluss genommen werden.
In der Betreuungsverfügung werden Aussagen zu folgenden Fragen getroffen:
• Wer soll mich betreuen, wenn ich niemanden habe, dem ich so vertraue, dass ich ihn in eine Vorsorgevollmacht aufnehmen kann und wer nicht.
• Auf was soll der Betreuer achten. Möchte ich zu Hause gepflegt werden, möchte ich einen bestimmten Sozialdienst, möchte ich weiterhin an eine Organisation spenden, usw.
Die Betreuungsverfügung kann ebenfalls öffentlich beglaubigt werden und beim Vorsorgeregister registriert werden.
Einen Vordruck einer Betreuungsverfügung erhalten Sie auf der folgenden Seite des Bundesministeriums der Justiz:
Patientenverfügung
"Die Patientenverfügung ist eine individuelle, schriftliche oder mündliche, formfreie Willensäußerung eines entscheidungsfähigen Menschen zur zukünftigen Behandlung im Fall der eigenen "Einwilligungsunfähigkeit" (Definition der Bundesärztekammer)
Die Durchsetzung erfolgt durch den gesetzlichen Betreuer oder durch den von Ihnen eingesetzten Bevollmächtigten.
Ergibt sich aus Ihrer Patientenverfügung eindeutig, dass Sie in einer bestimmten Behandlungssituation eine bestimmte ärztliche Maßnahme, z.B. eine künstliche Ernährung ablehnen, bespricht der Bevollmächtigte bzw. der gesetzlicher Betreuer diesen Willen mit dem behandelnden Arzt. Ihre Angehörigen und eventuelle sonstige Vertrauenspersonen sollen gehört werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Besteht zwischen Betreuer und behandelndem Arzt kein Einvernehmen über die Behandlung muss das Gericht entscheiden.
Für eine Patientenverfügung gibt es verschiedene Formulierungsvorschläge, die jedoch nach den eigenen Wertvorstellungen überarbeitet werden sollten. Es ist sinnvoll, sich fachlich durch Ihren Hausarzt beraten zu lassen.
Die nachfolgende Broschüre des Bundesministeriums der Justiz enthält weitere Informationen zum Thema "Patientenverfügung":
BMJ | Publikationen Suche | Betreuungsrecht:
Datenschutz
Datenschutzinformation bei gerichtlichen Verfahren, erweiteter Unterstützung und Vermittlung anderer Hilfen (PDF, 257 kB)
Datenschutzinformation bei Beglaubigungen (PDF, 247 kB)
Datenschutzinformation beim Führen von Ehrenamtlichen Betreuungen (PDF, 230 kB)
Datenschutzinformation bei Registrierungen (PDF, 244 kB)