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Information zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat hierzu ein Merkblatt erstellt, das unter folgendem Link abrufbar ist:

https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/Wahlvorschlaege_Kreistagswahl.pdf

 

Wir beantworten nachfolgend Fragen hierzu:

 

Wer kann Wahlvorschläge einreichen?

Wahlvorschläge können eingereicht werden von

  • Parteien,

  • mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von

  • nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen

Für die einzelnen Wahlkreise sind je gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

 

Ab wann und bis wann spätestens können Wahlvorschläge eingereicht werden?

Die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Kreiswahlleiter ist erst nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl möglich, die für die Kalenderwoche 7 (Mitte Februar) geplant ist.

Bis spätestens am 59. Tag vor der Wahl, somit spätestens am Donnerstag, 28. März 2019, 18 Uhr muss der Wahlvorschlag beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses schriftlich eingereicht werden: 

Landratsamt Calw, Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, Vogteistraße 42-46, 75365 Calw.

Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden.

 

Welche Unterlagen sind bei der Einreichung von Wahlvorschlägen beizufügen?

Dies ist in § 14 Abs. 5 Kommunalwahlordnung abschließend geregelt:

  • Zustimmungserklärung der Bewerber

  • Niederschrift und eidesstattliche Versicherung der Aufstellungssitzung

  • Wählbarkeitsbescheinigungen der Bewerber

  • Bei Unionsbürgern: eidesstattliche Versicherung über die Wählbarkeit

  • Ggfls. Unterstützungsunterschriften

Die erforderlichen Vordrucke sind bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters erhältlich.

Was ist bei der Angabe von Berufsbezeichnungen zu beachten?

Als Berufsangabe kommt nur die hauptberufliche Tätigkeit in Betracht. Anzugeben ist grundsätzlich nicht der erlernte, sondern der aktuell ausgeübte Beruf. Wird keine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, kommt die Angabe des Standes oder einer früheren Tätigkeit mit einem entsprechenden Zusatz in Betracht (z.B. „Lehrerin, z.Zt. Hausfrau“, „Arbeitssuchend“). Bei Rentern/Pensionären (w/m) kann zusätzlich die früher ausgeübte Tätigkeit angegeben werden. Titel und Hochschulgrade (z.B. Dipl. Ingenieur, Dipl.-Betriebswirt (FH)) stellen keine Berufsbezeichnung dar; sie werden bei der Kreistagswahl jedoch akzeptiert. Dipl.-Ingenieur wird allerdings nur dann akzeptiert, wenn eine entsprechende Fachrichtung mit angegeben wird wie z. B. Dipl.-Ing. Fachbereich … (FH).

 

Bei Fragen zum Aufstellungsverfahren von Wahlvorschlägen können Sie sich gerne an uns oder Ihr jeweiliges Bürgermeisteramt wenden.