Masernschutzgesetz
Datenschutz-Information zum Vollzug des Masernschutzgesetzes |
Das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz) sieht vor, dass bestimmte Personen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen dies durch ein ärztliches Attest nachweisen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html und https://www.masernschutz.de .
Merkblätter und Formulare:
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Merkblatt "Masernschutz nachweisen" Wie weise ich Masern-Impfungen oder Masern-Immunität nach?
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Merkblatt für medizinisches Fachpersonal “Häufig gestellte Fragen zu Masern-Impfungen und Masern-Immunität“
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Merkblatt für Einrichtungsleitungen “Häufige Fragen zum Masernschutzgesetz“
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Evelin Moser