Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Menschen mit einer dauerhaften geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und XII, wenn ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern.
Hierzu gehört es insbesondere
- den Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben in die Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern
- ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen
- oder sie so weit möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Menschen mit Behinderung erhalten nach der Besonderheit des Einzelfalls Leistungen der Eingliederungshilfe, solange nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Welcher Ansprechpartner für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte der Übersicht. Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Ansprechpartner EGH November 2024 (PDF, 160 kB)
Ansprechpartner EGH Teilhabemanagement November 2024 (PDF, 207 kB)
Antragsunterlagen:
Beantragung von Eingliederungshilfe und sofortige Übermittlung an die Behörde ist in wenigen Schritten online möglich:
Bitte reichen Sie keine Originale ein. Alle Originale werden digitalisiert und anschließend vernichtet. Diese können daher nicht zurückgeschickt werden.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Verfahrensablauf zur Antragstellung von Leistungen zur Teilhabe an Bildung in Kindergarten und Schule (PDF, 177 kB)