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Landschaft Welle

Eintragung Schlüsselzahl 95 (für 5 Jahre)

Für Lkw-FahrerInnen im gewerblichen Güterkraftverkehr war der 10. September 2014 der Stichtag, bis zu dem sie ihre Berufskraftfahrer-Qualifikation erworben haben müssen. Für BusfahrerInnen war der Stichtag bereits ein Jahr zuvor (10.09.2013).

Wer vor dem 10. September 2009 eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erworben hat, muss den Besuch der Weiterbildung grundsätzlich bei der Führerscheinstelle nachweisen und erhält dann für fünf Jahre als Nachweis der Berufskraftfahrer-Qualifikation den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den EU-Scheckkartenführerschein.

Eine Sonderregelung gilt für InhaberInnen eines befristeten Führerscheins der C-Klassen zwischen 10. September 2014 und 9. September 2016. Sie können eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen und müssen die erste Weiterbildung erst zum Ende der Fahrerlaubnisbefristung nachweisen. Damit besteht die Möglichkeit, die Fahrerlaubnisbefristung und die Weiterbildungsfrist aufeinander abzustimmen.

Die Neuregelung zur Berufskraftfahrer-Qualifikation aus dem Jahr 2006 setzt die EU-Richtlinie 2003/59/EU um. Darin sind europaweite Regelungen zur Qualifikation von BerufskraftfahrerInnen vorgegeben. Lkw- und BusfahrerInnen im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr sind hiernach verpflichtet, zusätzlich zum Führerschein der entsprechenden Klasse, eine Grundqualifikation zu absolvieren sowie alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen.

Die Grundqualifikation wird durch erfolgreiche Prüfung bei den Industrie- und Han-delskammern erworben. Der Erwerb der Grundqualifikation ist für alle Fahrerinnen und Fahrer verpflichtend, die ihre Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse

•        D1, D1E, D oder DE ab dem 10. September 2008 oder

•        C1, C1E, C oder CE ab dem 10. September 2009

neu erworben haben oder erwerben.

Wer vor diesen Stichtagen eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder C erworben hat, muss keine Grundqualifikation nachweisen (sog. „Besitzstand“). Auch Personen, die Besitzstand genießen, sind aber verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte im Umfang von 35 Stunden teilzunehmen. Eine Abschlussprüfung ist für die Weiterbildung – anders als bei der Grundqualifikation – nicht vorgesehen.