Haushalt und Jahresabschluss
Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält u.a. alle im Haushaltsjahr (=Kalenderjahr) für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen (Ergebnishaushalt) und voraussichtlich ergebnis- und vermögenswirksamen Ein- und Auszahlungen (Finanzhaushalt) sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Für die Führung der Haushaltswirtschaft ist der Haushaltsplan verbindlich.
Der jährlich zu erstellende Haushaltsentwurf wird mit einer Haushaltsrede des Landrats dem Kreistag vorgelegt. Die abschließende Beratung im Kreistag und der Beschluss in Form der Haushaltssatzung erfolgt in der Regel im Dezember für das folgende Haushaltsjahr in öffetlicher Sitzung.
Nach der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe wird die Haushaltssatzung amtlich bekanntgemacht und einschließlich des Haushaltsplans für sieben Tage öffentlich ausgelegt.
Im Jahresabschluss wird über die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung sowie über erhebliche Abweichungen von den Haushaltsansätzen berichtet. Dieser hat zudem sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu erhalten. Er besteht bei der Kernverwaltung aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung (Bilanz) und ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Diese Jahresabschlüsse sind vom Kreistag jeweils durch Beschluss festzustellen, amtlich bekanntzumachen und für sieben Tage öffentlich auszulegen.
