Hebammen und Heilpraktiker
Hebammen
Die hebammenrechtliche Anzeigepflicht sowie die Anzeigenobliegenheit für Heilpraktiker gegenüber dem Gesundheitsamt entfällt für 4 Jahre.
Rechtsgrundlage:
Hebammen
Mit Wirkung vom 28. Januar 2026 genehmigt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration (SM) den gestellten Antrag vom 12. November 2025 zum Verzicht auf hebammenrechtliche Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt gemäß Landesrecht BW - GABl. Nr. 2 | Seite 105-106 | Bekanntmachung über Genehmigungen nach dem Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz | vom 25.02.2026für die Dauer von vier Jahren.
Heilpraktiker
Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 genehmigt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration (SM) den gestellten Antrag vom 03. November 2025 nach Ergänzung vom 13. November 2025 zum Verzicht auf die Anzeigenobliegenheit gegenüber den Gesundheitsämtern gemäß Landesrecht BW - GABl. Nr. 2 | Seite 105-106 | Bekanntmachung über Genehmigungen nach dem Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz | vom 25.02.2026 für die Dauer von vier Jahren.
Als Praxisinhaber(in) gilt für Sie die Hygiene-Verordnung (Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung übertragbarer Krankheiten); Ihre Praxis kann gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
