Meldepflichtige Erkrankungen/Erreger
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen bestimmte Krankheiten bereits bei einem Verdacht, bei einer Erkrankung oder im Todesfall gemeldet werden. Das gilt auch für den labordiagnostischen Nachweis bestimmter Krankheitserreger. Wir ermitteln die Quelle der Infektion und ergreifen geeignete Maßnahmen, um die betroffenen Personen und ihr Umfeld zu schützen.
Meldepflichtige Erkrankungen und Erreger (ausgenommen Tuberkulose)
- Meldeformular nach §§ 6, 8 und 9 IfSG
- Webseiten “RKI-Ratgeber“, “Infektionskrankheiten“ und “Impfkalender“ des Robert-Koch-Instituts
- Informationen auf der Webseite Infektionsschutz.de des Bundesinstituts für öffentliche Gesundheit
Tuberkulose (Link zur Webseite "Tuberkulose" des Landkreises Calw)
Kopfläuse und Krätzmilben
Der Befall mit Kopfläusen oder Krätzmilben sind von den Gemeinschaftseinrichtungen nach §34 IfSG an das Gesundheitsamt zu melden.
- Merkblatt “Vorgehen bei Kopflausbefall in Gemeinschaftseinrichtungen“ des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg
- Kopfläuse “Ausführliche Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte“ des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg
- Krätzmilben-Information des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg
