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Landratsamt Haus C Welle

Kenntnisgabeverfahren

Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben.

Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Planunterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die Festsetzungen des Bebauungsplanes genau eingehalten werden.

Dieses Verfahren findet nur Anwendung bei:

  • Wohngebäude
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)

Diese Vorhaben müssen außerdem im Geltungsbereich eines nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans i. S. von § 30 BauGB liegen und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre.

Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen – ebenso wie genehmigungspflichtige – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Das Kenntnisgabeverfahren wird beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 LBO verfahrensfrei sind.


Notwendige Unterlagen für das Kenntnisgabeverfahren sind:


Weitere Formulare:

Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen ausschließlich digital über die Plattfom ViBa BW bei der unteren Baurechtsbehörde - Landratsamt Calw, Abteilung Bauordnung -  ein.

Weitere Infos zur digitalen Antragstellung finden Sie hier.

Die Antragsunterlagen werden an die Gemeinde, in deren Gebiet das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, weitergeleitet. Nach Eingang der Unterlagen erhalten Sie von uns eine Mitteilung über das weitere Verfahren.


Kontakt

Karen Koske
Bauordnung
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160 366
Fax: 07051 795 366
E-Mail oder Kontaktformular
Joachim Theurer
Bauordnung
Kreisbaumeisterstelle
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160 162
Fax: 07051 795 162
E-Mail oder Kontaktformular