Kenntnisgabeverfahren
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Planunterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die Festsetzungen des Bebauungsplanes genau eingehalten werden.
Dieses Verfahren findet nur Anwendung bei:
- Wohngebäude
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)
Diese Vorhaben müssen außerdem im Geltungsbereich eines nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans i. S. von § 30 BauGB liegen und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre.
Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen – ebenso wie genehmigungspflichtige – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Das Kenntnisgabeverfahren wird beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 LBO verfahrensfrei sind.
Notwendige Unterlagen für das Kenntnisgabeverfahren sind:
- Lageplan 1:500 mit schriftlichem Teil
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft übernommen und einen geeigneten Bauleiter bestellt hat
- Statistischer Erhebungsbogen
Weitere Formulare:
Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen ausschließlich digital über die Plattfom ViBa BW bei der unteren Baurechtsbehörde - Landratsamt Calw, Abteilung Bauordnung - ein.
Weitere Infos zur digitalen Antragstellung finden Sie hier.
Die Antragsunterlagen werden an die Gemeinde, in deren Gebiet das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, weitergeleitet. Nach Eingang der Unterlagen erhalten Sie von uns eine Mitteilung über das weitere Verfahren.