Gelegenheitsverkehr
Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr
Der Verkehr mit Taxen, Mietwagen und Mietomnisbussen sowie die Durchführung von Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen sind genehmigungspflichtig.
Eine Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller
- persönlich zuverlässig ist
- über die notwendige fachliche Eignung und
- über eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt.
Gesetzesgrundlage/n:
- PBefG § 12 Antragstellung
- PBefG § 13 Genehmigung
- PBefG § 47 Verkehr mit Taxen
- PBefG § 48 Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit KOM
- PBefG § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen
Formulare/Anträge:
- Antrag Taxi- und Mietwagengenehmigung / Sonstige Änderungen im Taxi- und Mietwagenbereich
- Antrag Kraftomnibus / Sonstige Änderungen im Kraftomnibusbereich
- Anlage Eigenkapitalbescheinigung § 2 Abs. 2 PBZugV
- Formular Zusatzbescheinigung Eigenkapitalbescheinigung § 2 Abs. 3 PBZugV
Bitte klicken Sie auf die folgenden Links für weitere Informationen zur:
Verordnung des Landratsamtes Calw über Beförderungsentgelte im Taxen-Verkehr 2022