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Landschaft Welle
31.03.2016

Landkreis Calw erreicht grundsätzliche Bestätigung der Finanzierung kommunaler Krankenhäuser

Am Donnerstag fand im Musterprozess des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw bezüglich der vom Kreis praktizierten Finanzierung seiner Kliniken eine Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) statt. In diesem Rahmen legte der BGH fest, dass kommunale Träger auch weiterhin defizitäre Krankenhäuser subventionieren dürfen. Im Fall des Landkreises Calw steht nun noch eine weitere Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus.

„Zwar haben wir für den Landkreis Calw noch keine finale Entscheidung erringen können, das Urteil des Bundesgerichtshofs ist aber ein positives Signal für alle Krankenhäuser in öffentlicher Hand und somit auch für die medizinische Versorgung in ganz Deutschland“, resümierte Landrat Helmut Riegger nach der Verhandlung am Gründonnerstag.

Die Richter des BGH sprachen sich klar dafür aus, dass die vom Landkreis Calw betriebene Subventionierung seiner Kreisklinken über Zuschüsse aus dem Kreishaushalt der Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs diene. Bei den medizinischen Versorgungsleistungen der Kreiskliniken handle es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Aus der Aufnahme der Kreiskliniken in den Landeskrankenhausplan ergebe sich die Notwendigkeit ihres Betriebs für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung. Als Landkreis habe der Beklagte gemäß des Landeskrankenhausgesetzes den Betrieb der Kreiskliniken sicherzustellen. Allerdings sei noch zu prüfen, ob die getätigten Verlustausgleiche der Jahre 2012 und 2013 im Einzelfall allen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Diese Überprüfung erfolgt vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

Hintergrund:
Der BDPK hat den Landkreis Calw in einem Musterprozess mit bundesweiter Bedeutung auf „Unterlassung unlauteren Wettbewerbs“ verklagt, weil der Kreis die Verluste seiner Kliniken über Zuschüsse aus dem Kreishaushalt ausgleicht und Bürgschaften für die Kredite der Kreiskliniken gewährt. Eine gängige Praxis, vor allem bei Krankenhäusern in ländlichen Gebieten. Denn aufgrund der mangelhaften Finanzierung der Krankenhäuser durch Bund, Land und Krankenkassen, gelingt es den kommunalen Krankenhäusern immer weniger, ein ausgeglichenes Jahresergebnis zu erwirtschaften. Da die Träger der kommunalen Krankenhäuser im Rahmen der Daseinsfürsorge verpflichtet sind, rund um die Uhr eine flächendeckende, wohnortnahe, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Grund- und Regelversorgung sicherzustellen, sind sie immer öfter gezwungen, Betriebsverluste auszugleichen und Kliniken Bürgschaften für Kredite zu gewähren. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) sieht darin einen Verstoß gegen Wettbewerbs- und EU-Beihilfenrecht.

Nachdem sowohl das Landgericht Tübingen im Dezember 2013 als auch das Oberlandesgericht Stuttgart als zuständiges Berufungsgericht im November 2014 zugunsten des Landkreises Calw urteilten, hat nun am Donnerstag der BGH als Revisionsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der finanziellen Unterstützung kommunaler Krankenhäuser bestätigt.

Bei einem Erfolg des BDPK wären durch die Untersagung der finanziellen Unterstützung von Seiten der Träger zahlreiche kommunale Krankenhäuser massiv in ihrer Existenz bedroht gewesen. Stark eingeschränkte Angebote oder sogar Insolvenzen und somit eine deutliche Verschlechterung der wohnortnahen Krankenhausversorgung wären voraussichtlich die Fall gewesen.

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