Direkt zu:
Landschaft Welle
07.08.2024

Gemeinderatswahl in der Gemeinde Rohrdorf

Das Landratsamt Calw hat die erforderliche Wahlprüfung der Gemeinderatswahl in der Gemeinde Rohrdorf abgeschlossen.

Die Kommunalaufsicht ist nach eingehender Prüfung der von der Gemeinde Rohrdorf vorgelegten Unterlagen und des zulässigen Einspruchs zu dem Prüfungsergebnis gelangt, dass der Einspruch gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl in Rohrdorf unbegründet und die Gemeinderatswahl somit gültig ist.

Die Wahlprüfung auf der Grundlage des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung hat keine Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften festgestellt, die Auswirkungen auf das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl in Rohrdorf haben.

Die Gemeinde Rohrdorf hat am 01.08.2024 einen Wahlprüfungsbescheid erhalten in dem die Gültigkeit der Wahl vom Landratsamt Calw bestätigt wurde. 

Der endgültige Bestand der Gemeinderatswahl hängt von der rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Einspruch ab. Die neu gewählten Gemeinderäte können ihr Amt schon antreten, da im amtlichen Wahlprüfungsverfahren nach § 30 Abs. 1 KomWG die Wahl mit dem Wahlprüfungsbescheid für unbeanstandet erklärt wurde.  Ein mögliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hindert den Amtsantritt der Gemeinderäte gemäß §32 Abs. 4 KomWG nicht.

Es wurden keine Verstöße festgestellt hinsichtlich der Durchführung der Informationsveranstaltung zu den Europa- und Kommunalwahlen am 17.04.2024 in Rohrdorf zu der im Bürgerblatt alle Einwohner und Einwohnerinnen eingeladen wurden. Die Sonderseite des Nussbaum Medien- Verlages im Bürgerblatt, auf der wählbare Einwohner und Einwohnerinnen abgebildet wurden, die Bereitschaft zu der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit eines Gemeinderatsmandats signalisiert haben, wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde ebenfalls nicht beanstandet.

Die angebrachte Sonderseite aus dem Bürgerblatt auf der Pinnwand der Gemeinde Rohrdorf im Wahllokal stellt nach Ansicht der Rechtsaufsichtsbehörde eine Verletzung der Neutralitätspflicht der Gemeinde dar. Allerdings kann ein Einfluss auf den Ausgang der Wahl nicht angenommen werden, da ein Großteil der Wähler bereits mit ausgefüllten Stimmzetteln in das Wahllokal gekommen ist.  In Betracht für eine Wahlbeeinflussung kommen deshalb lediglich die Wähler, die ihren Stimmzettel erst in der Wahlkabine ausgefüllt haben. Bei der Gemeinderatswahl haben insgesamt 175 Personen gültige Stimmen erhalten. Dies zeigt, dass es einer großen Zahl von Wählern bewusst war, dass sie bei der Wahl völlig frei in der Wahl der Person bei ihrer Stimmabgabe sind.  Es ist nach alledem auszuschließen, dass die Sonderseite des Nussbaum Medien Verlages an der Pinnwand im Wahllokal das Wahlergebnis ursächlich beeinflusst hat.  Es ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und den beschriebenen Umständen auszuschließen, dass das Wahlergebnis bei der Gemeinderatswahl am 09.06.2024 entscheidungserheblich beeinflusst wurde. Für die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, besteht die Möglichkeit, gegen die Zurückweisung des Einspruches durch die Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht in Karlsruhe zu erheben.