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Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie erstmalig gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder der Risikogruppe 3 (**) aufnehmen, müssen Sie dies anzeigen. Eine Anzeige ist in diesen Bereichen auch erforderlich für die erstmalige Aufnahme nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 3 (**), sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen.

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) fasst die Biologischen Arbeitsstoffe unter dem Begriff „Biostoffe" zusammen. Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Viren oder Pilze , die den Menschen durch Infektionen, toxische oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.

Viele Beschäftigte sind bei ihrer Arbeit Biostoffen ausgesetzt. Insbesondere bei Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitswesen, Laboratorien, Tierhaltung und der Biotechnologie.

Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist zum Beispiel das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Escherichia coli oder S. aureus.

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde folgende Tätigkeiten anzuzeigen:

  • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme:
    • gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, und der Risikogruppe 3 (**),
    • nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
  • jede Änderung der nach § 15 BioStoffV erlaubten oder nach § 16 BioStoffV angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
  • die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
  • das Einstellen einer nach 15 der Biostoffverordnung erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Voraussetzungen

Gegebenenfalls ist eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) zu beantragen beziehungsweise die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV zu begründen.
Zudem ist im Falle von gentechnisch veränderten Biostoffen eine Zulassung nach dem Gentechnikrecht erforderlich.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen angezeigt haben, prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  • Anschrift der Betriebsstätte (falls abweichend von der Anschrift des Arbeitgebers),
  • Name und Kontaktdaten des Erlaubnisinhabers nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Kopie der Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht notwendig für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes),
  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe
    • der eingesetzten oder vorkommenden Biostoffe und der Schutzstufe der Tätigkeit,
    • der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließlich der Angaben zur geplanten Wartung und Instandhaltung der baulichen und technischen Maßnahmen,
  • Name der verantwortlichen Person nach § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz und die schriftliche Aufgabenübertragung an diese Person
  • Name, Kontaktdaten und Fachkundenachweise für die nach der Biostoffverordnung benannten fachkundigen Personen
    • Nachweis des Berufsabschlusses nach TRBA 200 Nummer 6 Absatz 3,
    • Nachweis der Berufserfahrung nach TRBA 200 Nummer 6 Absatz 3,
    • Nachweis der Arbeitsschutzkompetenzen nach TRBA 200 Nummer 6 Absatz 3,
    • Kopie der schriftlichen Bestellung und Aufgabenfestlegung,
  • Führungszeugnis (Belegart OB) der benannten Personen,
  • Angaben zur Anzahl der voraussichtlich beschäftigten Personen, die erlaubnispflichtige Arbeiten durchführen werden Lageplan der Arbeitsstätte und Grundrisszeichnung (inklusive farblicher Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege),
  • Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung Tätigkeitsbeschreibung mit Zuordnung zu den Arbeitsräumen,
  • Dokumentation der Schutzmaßnahmen,
  • Konzept zur geplanten Wartung und Instandhaltung der baulichen und technischen Schutzmaßnahmen,
  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz, inklusive Stand der Umsetzung der Maßnahmen und Benennung des hierfür Verantwortlichen (Vorgehensweise bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung wird in TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ ausgeführt),
  • Innerbetrieblicher Plan zur Gefahrenabwehr: Beschreibung, wie Gefahren abzuwehren sind, die beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme durch eine Freisetzung von Biostoffen auftreten können,
  • Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung: Angaben über Inaktivierungsverfahren, innerbetrieblichen Transport und verwendete Geräte,
  • Genehmigung nach Gentechnikrecht: Kopie des Genehmigungsbescheides.

Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern.

Frist/Dauer

Die Anzeige hat spätestens 30 Tage

  • vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
  • vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder
  • vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen.

Die Anzeige der Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 hat unverzüglich zu erfolgen.

Kosten

keine

Sonstiges

Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden.

Freigabevermerk

20.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Schutzstufe beziehungsweise nach dem Ort und der Art des Betriebsgeländes, auf dem Sie die Tätigkeiten mit Biostoffen anzeigen möchten:

Das Regierungspräsidium Tübingen ist landesweit zuständig:

  • für Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4.

Für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (**)sind:

  • Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
    • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
    • die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
    • die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetze (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.
  • für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
    • bei der Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt,
    • beim Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie für die Anzeige die für Sie zuständige Behörde auswählen.

Zuständig

Landratsamt Calw
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-0
Fax: 07051 795-388
E-Mail oder Kontaktformular

Sprechzeiten Landratsamt Calw

Montag  8:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch

8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

8:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

8:00 - 12:00 Uhr

Das Landratsamt ist die kommunale Behörde des Landkreises und zugleich untere staatliche Verwaltungsbehörde mit einer großen Palette unterschiedlicher Funktionen: Dienstleister und Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im Kreis, Genehmigungsbehörde, Ordnungsbehörde und Aufsichtsbehörde. In verschiedenen Berufen bietet das Landratsamt auch Ausbildungsplätze an. Geleitet wird das Landratsamt im kommunalen und im staatlichen Bereich vom Landrat.


Als Kreisbehörde nimmt es die Aufgaben wahr, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Kreis übersteigen oder nur einheitlich für das Kreisgebiet wahrgenommen werden können. Als Kreisbehörde handelt das Landratsamt eigenverantwortlich; es unterliegt dabei der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums und des Innenministeriums. Die kommunalen Aufgaben gliedern sich in Aufgaben, zu deren Erledigung der Kreis gesetzlich verpflichtet ist, und Aufgaben, die der Kreis freiwillig wahrnimmt.


Zu den freiwilligen Aufgaben gehören beispielsweise



  • Aufgaben der Kulturpflege,

  • Beteiligung an der Verkehrserziehung,

  • Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen,

  • Förderung der Wirtschaft,

  • Förderung der überörtlichen Vereine,

  • Fremdenverkehrsförderung,

  • Kreispartnerschaften,

  • Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs,

  • Sportförderung und soziale Aufgaben.


Zu den Pflichtaufgaben gehören beispielsweise



  • die Abfallverwertung und -beseitigung,

  • Aufgaben der sozialen Sicherung (Trägerschaft der Sozialhilfe, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe),

  • Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für Arbeitslose,

  • Kriegsopferversorgung und andere soziale Entschädigungen,

  • Ausbildungsförderung,

  • Bau und Unterhaltung der Kreisstraßen,

  • Betrieb des Kreiskrankenhauses,

  • Bewilligung von Wohngeld,

  • Schülerbeförderungskostenerstattung,

  • Trägerschaft der Berufsschulen und Sonderschulen und

  • Unterhaltssicherung für Wehr- und Zivildienstleistende.


Als Staatsbehörde nimmt das Landratsamt die Aufgaben wahr, die gesetzlich der Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde übertragen sind. Als Staatsbehörde unterliegen die Landratsämter der Fachaufsicht der Regierungspräsidien und Ministerien.


Wichtige staatliche Aufgaben sind beispielsweise



  • Aufgaben im Baubereich wie die Bearbeitung von Bauanträgen aus Gemeinden ohne eigene Baurechtszuständigkeit,

  • Aufgaben im Forstbereich wie Bewirtschaftung des Staatsforsts, Forstaufsicht und Betreuung des Körperschafts- und Privatwalds,

  • Beratung zur Wohnbauförderung, Betrieb der Feuerwehrleitstelle,

  • Betrieb und Unterhaltung von Bundes- und Landesstraßen,

  • Bußgeldstelle,

  • Denkmalschutz,

  • Durchführung von Flurneuordnungsverfahren,

  • Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer und Einbürgerung von Ausländern,

  • Erteilung von Führerscheinen,

  • Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung,

  • Gewässerbewirtschaftung und Grundwasserschutz,

  • Gewerbeaufsicht,

  • Koordinierung der Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen,

  • Landwirtschaft und Investitionsförderung im Agrarbereich,

  • Lebensmittelüberwachung,

  • Tierschutz,

  • Umwelt- und Naturschutz,

  • Unterbringung der Asylbewerber und Flüchtlinge,

  • Vermessung von Flurstücken und Führen des Liegenschaftskatasters,

  • Veterinärwesen und die

  • Zulassung von Kraftfahrzeugen.


Als Staatsbehörde führt das Landratsamt auch die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Großen Kreisstädte und prüft als Widerspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen dieser Gemeinden.

Öffnungszeiten Kfz- und Führerscheinstelle Landratsamt Calw

Montag  8:00 – 13:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag  7:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch  7:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag  8:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Freitag  7:30 – 12:00 Uhr
Allgemeine Öffnungszeit
Mo
08:00 - 13:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di
08:00 - 12:00 Uhr
Mi
08:00 - 12:00 Uhr
Do
08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Fr
08:00 - 12:00 Uhr


Ihr Weg zu uns

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen.
Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und können dann die stündliche Direktanbindung zum Landratsamt Calw nutzen.


Bus-Fahrplan: Landratsamt Calw - Calwer ZOB (Linie 630/632)

 

Anreise zu Fuß:

Vom Calwer ZOB erreichen Sie das Landratsamt Calw auch zu Fuß indem Sie die Bischofsstrasse hochlaufen, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige bergauf. An der Uhlandshöhe biegen Sie rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppe zum Landratsamt erreichen. Für diese Strecke benötigen Sie circa 15 Minuten.

 

Anreise mit Ihrem E-Fahrzeug:

Seit März 2015 hat das Landratsamt Calw eine frei zugängliche Ladesäule mit zwei Stellplätzen vor dem Landratsamt eingerichtet, die bis März 2016 kostenlos genutzt werden kann.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Elektro-Ladesäulen im Landkreis Calw.

 

 

 

Bankverbindung

Bankverbindung Landratsamt  Calw

Kreditinstitut: Sparkasse Pforzheim Calw

Konto-Nr.: 1449

BLZ: 666 500 85

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