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Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Einzelfahrten beantragen

Allgemeine Informationen

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (inklusive Anhänger und Arbeitsmaschinen), die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 StVZO.

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft wurden.

Verfahrensablauf

Als erstes benötigen Sie ein Gutachten. Dieses kann durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Technischen Dienst erstellt werden, der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der betroffenen Fahrzeugklasse anerkannt ist.

Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Die Ausnahmen müssen darin konkret beschrieben und ihre Notwendigkeit begründet werden.

Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung schriftlich (beispielsweise per eMail) beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

Wichtig: Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Fahrzeughalter
  • bei Neubeantragung ein aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dieses Gutachten kann entweder erstellt werden von
    • einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person für den Kraftfahrzeugverkehr
    • einem Technischen Dienst, der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannt ist
  • Nachweis über die Kennzeichenreservierung, falls erfolgt
  • Versicherungsbescheinigung
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise der Betriebserlaubnis der betreffenden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination
  • Gegebenfalls bisherige Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO

Frist/Dauer

Der Antrag muss frühzeitig vor der geplanten Fahrt erfolgen. Darüber hinaus sind keine gesetzlichen Fristen beachten.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach Aufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen der Antragsteller gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Daher können sie sich im Einzelfall unterscheiden.

Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beträgt je Ausnahmebestand und Fahrzeu gmindestens 10,20 EUR und maximal 511,00 EUR.

Wird gleichzeitig eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 und/oder § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragt und erteilt wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Diese beträgt mindestens 40,00 EUR und maximal 1.300,00 EUR.

Sonstiges

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort (Hauptwohnsitz) beziehungsweise dem Sitz Ihres Unternehmens.

Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

Falls bestimmte Obergrenzen bezüglich des Gewichts, der Höhe oder der Breite überschritten werden, muss eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 beziehungsweise § 46 Absatz 1 Nummer 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragt werden.

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO):

  • § 70 Ausnahmen

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
  • § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Freigabevermerk

29.10.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO erteilt das Referat 46 des für Ihren Wohnort beziehungsweise den Sitz Ihres Unternehmens zuständigen Regierungspräsidiums (Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe oder Freiburg).