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Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Hatte die Ausländerbehörde die Beschäftigung während des Asylverfahrens erlaubt, muss die Ausländerbehörde nach der vollziehbaren Ablehnung des Asylantrages eine neue Entscheidung über die Erlaubnis der Beschäftigung treffen.

Die Ausländerbehörde soll Geduldeten in diesem Fall eine Beschäftigung (inklusive Ausbildung) erlauben, wenn keine Versagungsgründe bestehen. Die Zulassung der Beschäftigung wird in der Duldung vermerkt.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert werden.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, wenn

  • Sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
  • Ihre Aufenthaltsbeendigung aus Gründen nicht vollzogen werden kann, die Sie selbst zu vertreten haben, oder Sie Ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung beziehungsweise der Beschaffung von Identitätsnachweisen, Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit),
  • die Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt wurde.

Wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn die Rücknahme ist aufgrund einer Beratung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt, können Sie keine Beschäftigungserlaubnis erhalten. Dies gilt auch, wenn Sie aus Georgien oder der Republik Moldau stammen und ihren Asylantrag nach dem 30. August 2023 gestellt haben.

Wenn Sie aus Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko oder der Türkei stammen, können Sie keine Beschäftigungserlaubnis erhalten, wenn Sie sich nicht schon zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren.

Auch ohne einen Asylantrag können Personen aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

Geduldete, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, können nach sechs Monaten einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Etwas anderes gilt, für Personen die ihren Asylantrag nach dem 11. Juni 2026 eingereicht haben und denen die Ausübung einer Beschäftigung bereits während des vorangegangenen Asylverfahrens erlaubt war.

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer gültigen Duldung und halten sich seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet auf.
  • Wenn Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind Sie entweder seit sechs Monaten im Besitz einer gültigen Duldung oder die Ausübung einer Beschäftigung war Ihnen bereits während des vorangegangenen Asylverfahrens erlaubt.
  • Sie kommen zwar aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal, Serbien, Georgien oder der Republik Moldau aber haben ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 beziehungsweise 30. August 2023 gestellt.

Sie kommen zwar aus Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko oder der Türkei, haben sich aber zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder waren am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

  • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
  • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
  • Die Zulassung der Beschäftigung wird in der Duldung vermerkt.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
  • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Frist/Dauer

Es gibt keine Antragsfrist. Es wird jedoch empfohlen, die Beschäftigungserlaubnis vor Abschluss eines Arbeitsvertrags zu beantragen.

Kosten

Keine

Sonstiges

  • Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Aufenthalt des Ausländers ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.
  • Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG):

  • § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit
  • § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
  • § 60a Vorübergehende Ausstezung der Abschiebung (Duldung)

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV):

  • § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

Asylgesetz (AsylG):

  • § 61 Erwerbstätigkeit

Freigabevermerk

17.09.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

Ihren Antrag auf Beschäftigungserlaubnis richten an die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, wenn Sie

  • in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Diese leitet Ihren Antrag an das für die Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe weiter.

Zuständig

Landratsamt Calw
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-0
Fax: 07051 795-388
E-Mail oder Kontaktformular

Sprechzeiten Landratsamt Calw

Montag  8:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch

8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

8:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

8:00 - 12:00 Uhr

Das Landratsamt ist die kommunale Behörde des Landkreises und zugleich untere staatliche Verwaltungsbehörde mit einer großen Palette unterschiedlicher Funktionen: Dienstleister und Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im Kreis, Genehmigungsbehörde, Ordnungsbehörde und Aufsichtsbehörde. In verschiedenen Berufen bietet das Landratsamt auch Ausbildungsplätze an. Geleitet wird das Landratsamt im kommunalen und im staatlichen Bereich vom Landrat.


Als Kreisbehörde nimmt es die Aufgaben wahr, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Kreis übersteigen oder nur einheitlich für das Kreisgebiet wahrgenommen werden können. Als Kreisbehörde handelt das Landratsamt eigenverantwortlich; es unterliegt dabei der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums und des Innenministeriums. Die kommunalen Aufgaben gliedern sich in Aufgaben, zu deren Erledigung der Kreis gesetzlich verpflichtet ist, und Aufgaben, die der Kreis freiwillig wahrnimmt.


Zu den freiwilligen Aufgaben gehören beispielsweise



  • Aufgaben der Kulturpflege,

  • Beteiligung an der Verkehrserziehung,

  • Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen,

  • Förderung der Wirtschaft,

  • Förderung der überörtlichen Vereine,

  • Fremdenverkehrsförderung,

  • Kreispartnerschaften,

  • Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs,

  • Sportförderung und soziale Aufgaben.


Zu den Pflichtaufgaben gehören beispielsweise



  • die Abfallverwertung und -beseitigung,

  • Aufgaben der sozialen Sicherung (Trägerschaft der Sozialhilfe, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe),

  • Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für Arbeitslose,

  • Kriegsopferversorgung und andere soziale Entschädigungen,

  • Ausbildungsförderung,

  • Bau und Unterhaltung der Kreisstraßen,

  • Betrieb des Kreiskrankenhauses,

  • Bewilligung von Wohngeld,

  • Schülerbeförderungskostenerstattung,

  • Trägerschaft der Berufsschulen und Sonderschulen und

  • Unterhaltssicherung für Wehr- und Zivildienstleistende.


Als Staatsbehörde nimmt das Landratsamt die Aufgaben wahr, die gesetzlich der Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde übertragen sind. Als Staatsbehörde unterliegen die Landratsämter der Fachaufsicht der Regierungspräsidien und Ministerien.


Wichtige staatliche Aufgaben sind beispielsweise



  • Aufgaben im Baubereich wie die Bearbeitung von Bauanträgen aus Gemeinden ohne eigene Baurechtszuständigkeit,

  • Aufgaben im Forstbereich wie Bewirtschaftung des Staatsforsts, Forstaufsicht und Betreuung des Körperschafts- und Privatwalds,

  • Beratung zur Wohnbauförderung, Betrieb der Feuerwehrleitstelle,

  • Betrieb und Unterhaltung von Bundes- und Landesstraßen,

  • Bußgeldstelle,

  • Denkmalschutz,

  • Durchführung von Flurneuordnungsverfahren,

  • Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer und Einbürgerung von Ausländern,

  • Erteilung von Führerscheinen,

  • Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung,

  • Gewässerbewirtschaftung und Grundwasserschutz,

  • Gewerbeaufsicht,

  • Koordinierung der Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen,

  • Landwirtschaft und Investitionsförderung im Agrarbereich,

  • Lebensmittelüberwachung,

  • Tierschutz,

  • Umwelt- und Naturschutz,

  • Unterbringung der Asylbewerber und Flüchtlinge,

  • Vermessung von Flurstücken und Führen des Liegenschaftskatasters,

  • Veterinärwesen und die

  • Zulassung von Kraftfahrzeugen.


Als Staatsbehörde führt das Landratsamt auch die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Großen Kreisstädte und prüft als Widerspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen dieser Gemeinden.

Öffnungszeiten Kfz- und Führerscheinstelle Landratsamt Calw

Montag  8:00 – 13:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag  7:30 – 12:00 Uhr
Mittwoch  7:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag  8:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Freitag  7:30 – 12:00 Uhr
Allgemeine Öffnungszeit
Mo
08:00 - 13:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di
08:00 - 12:00 Uhr
Mi
08:00 - 12:00 Uhr
Do
08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr
Fr
08:00 - 12:00 Uhr


Ihr Weg zu uns

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen.
Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und können dann die stündliche Direktanbindung zum Landratsamt Calw nutzen.


Bus-Fahrplan: Landratsamt Calw - Calwer ZOB (Linie 630/632)

 

Anreise zu Fuß:

Vom Calwer ZOB erreichen Sie das Landratsamt Calw auch zu Fuß indem Sie die Bischofsstrasse hochlaufen, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige bergauf. An der Uhlandshöhe biegen Sie rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppe zum Landratsamt erreichen. Für diese Strecke benötigen Sie circa 15 Minuten.

 

Anreise mit Ihrem E-Fahrzeug:

Seit März 2015 hat das Landratsamt Calw eine frei zugängliche Ladesäule mit zwei Stellplätzen vor dem Landratsamt eingerichtet, die bis März 2016 kostenlos genutzt werden kann.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Elektro-Ladesäulen im Landkreis Calw.

 

 

 

Bankverbindung

Bankverbindung Landratsamt  Calw

Kreditinstitut: Sparkasse Pforzheim Calw

Konto-Nr.: 1449

BLZ: 666 500 85

IBAN: DE76 6665 0085 0000 0014 49

BIC/SWIFT: PZHSDE66