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Betreiberwechsel einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlage, außer Heizölverbraucheranlage und JGS-Anlage) anzeigen

Allgemeine Informationen

Bei der Übernahme einer bestehenden Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind Sie als neue Betreiberin oder neuer Betreiber der Anlage verpflichtet, diesen Betreiberwechsel unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige übermitteln Sie der zuständigen Behörde Informationen zu den bisherigen und den neuen Betreibern, zur Eigentümerin oder zum Eigentümer und zur Anlagenübernahme. Die Anzeigepflicht besteht grundsätzlich nicht für Heizölverbraucheranlagen und Jauche-Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen). Sie erleichtern aber mit einer Anzeige zu einem Betreiberwechsel bei solchen Anlagen der zuständigen Behörde die Kommunikation

Voraussetzungen

Voraussetzung ist eine prüfpflichtige Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde postalisch oder per E-Mail zu oder Sie nutzen den Onlinedienst.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Falls keine Einwände bestehen, werden Ihre Antragsdaten in das Fachverfahren der Behörde eingetragen.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefülltes Anzeigeformular

Frist/Dauer

Der Betreiberwechsel ist unverzüglich schriftlich oder online anzuzeigen.

Kosten

Gebühren werden nur fällig, wenn die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen anordnen muss. Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes.

Sonstiges

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die zuständige Behörde. Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete können Sie auch beim Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unter abfragen. Hochwassergefahrenkarten können Sie unter https://www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/ einsehen.

Freigabevermerk

01.06.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Anzeige an die zuständige Wasserbehörde richten.

Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind als höhere Wasserbehörden zuständig, wenn sich die Anzeige auf ein Betriebsgelände bezieht, auf welchem mindestens eine Anlage vorhanden oder geplant ist,

  • die im Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
  • die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) darstellt,
  • die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungsbedürftig ist oder
  • die eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der EU-Industrieemissions-Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung (Deponie der Deponieklasse I oder höher) darstellt.

Die Landesbergdirektion, Abteilung 9 [Regierungspräsidium Freiburg] ist landesweit zuständig für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen und auf denen eine der oben genannten Anlagen vorhanden ist oder errichtet werden soll.

In allen anderen Fällen sind:

  • in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung,
  • in einem Landkreis: das Landratsamt,

als untere Wasserbehörde zuständig.

Zuständig

Umwelt- und Arbeitsschutz
Umwelt- und Arbeitsschutz
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-379
Fax: 07051 795-379
E-Mail oder Kontaktformular

Sprechzeiten Landratsamt Calw

Montag  8:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch

8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

8:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

8:00 - 12:00 Uhr


Sprechzeiten



Mo.-Mi.+Fr. 08.00-12.00 Uhr



Mo. 14.00-16.30 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr



 



Kfz-Zulassung und Führerscheinstelle



Mo.-Mi.+Fr. 07.30-12.00 Uhr



Mo. 14.00-16.30 Uhr



Do. 08.30-18.30 Uhr



 



Außenstellen Calmbach und Nagold



Mo.-Mi.+Fr. 08.00-12.00 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr



 



Zulassungsstelle



Mo.-Mi.+Fr. 07.30-12.00 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr


Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln:
Skizze

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und laufen von dort die Bischofstraße hoch, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige hoch. An der Uhlandshöhe biegen Sie scharf rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppen zum Landratsamt erreichen. Ab der Uhlandshöhe ist der Weg ausgeschildert. Für diese Strecke benötigt man ca. 10 Minuten.



Anreise mit dem Kraftfahrzeug:
Das Landratsamt erreichen Sie über die Stuttgarter Straße, In der Eiselstätte weiter über die Weidensteige. Biegen Sie dann in die Vogteistraße ein. Bei Anfahrt aus Richtung Innenstadt fahren Sie über die Bischofstraße die Lange Steige hoch und biegen in die Vogteistraße ein. Parkplätze sind ausreichend vorhanden.