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Förderung für Erstausstattung von Rettungswachen beantragen

Allgemeine Informationen

Für neugebaute Rettungswachen können die Hilfsorganisationen Fördermittel für die Erstausstattung der Rettungswachen beantragen.

Der Rettungsdienst wird in Baden-Württemberg im Auftrag des Landes von folgenden Hilfsorganisationen durchgeführt:

  • Deutsches Rotes Kreuz,
  • Arbeiter-Samariter-Bund,
  • Johanniter-Unfall-Hilfe,
  • Malteser Hilfsdienst,
  • Deutsche Lebensrettungsgesellschaft und der
  • Bergwacht.

Voraussetzungen

Um eine Förderung der Erstausstattung von Rettungswachen beantragen zu können, müssen Sie Mitglied in einer Hilfsorganisation sein und mit der Durchführung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg nach den Vorgaben des § 3 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) beauftragt sein.

Verfahrensablauf

Die Beantragung der Förderung von Erstausstattung erfolgt online. Dabei ist folgendes Verfahren vorgesehen:

  • Wenn Sie die Beschaffung von Erstausstattung für eine Rettungswache planen, nehmen Sie frühzeitig mit dem zuständigen Regierungspräsidium Kontakt auf, um die Planungen abzustimmen.
  • Ihren Antrag reichen Sie mit den dazugehörigen Anlagen über den Onlineantrag ein.
  • Die Regierungspräsidien prüfen die Anträge und berechnen die Fördersumme.
  • Die berechneten Fördersummen werden dem Innenministerium zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorgeschlagen.
  • Das Innenministerium stellt das Jahresförderprogramm im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf und hört nach § 40 Absatz 2 RDG den Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) dazu an.
  • Die finale Bescheiderstellung erfolgt durch die Regierungspräsidien, ebenso wie die Zahlungsabwicklung und die Prüfung der Verwendungsnachweise.

Erforderliche Unterlagen

Ihrem Antrag müssen Sie die folgenden Unterlagen bei der Antragstellung beifügen:

  • drei Vergleichsangebote.

Frist/Dauer

Sie müssen die Antragsunterlagen bis zum 31. März des Programmjahres beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht haben.

Kosten

Für das Verfahren entstehen Ihnen keine Kosten.

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Rettungsdienstgesetz (RDG):

  • § 40 Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes
  • § 46 Besonndere Bestimmungen über die Finanzierungg des Luft-, Berg- und Wasser-Rettungsdienst

in Verbindung mit der

Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Investitionen des Rettungsdienstes (VwV-F-RD)

Freigabevermerk

31.01.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

Die Bewilligungsstelle für die Förderung sind die jeweils zuständigen Regierungspräsidien. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich die zu fördernde Maßnahme befindet.