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Landratsamt Calw mit Neubau Welle

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Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben

Allgemeine Informationen

Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu und der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) im Rahmen der nach dem jeweiligen Staatshaushaltsplan des Umweltministeriums verfügbaren Mittel gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Das Land gewährt Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse. Mit den Zuwendungen sollen insbesondere Vorhaben zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und zur wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge entsprechend den Zweckbestimmungen des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) gefördert werden. Im Rahmen der Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (FrWw 2024) werden Maßnahmen im Bereich der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und des Gewässerbaus gefördert.

Voraussetzungen

Zuwendungen werden nach Maßgabe der Förderrichtlinien Wasserwirtschaft beziehungsweise. der Förderrichtlinien Altlasten sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu und der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) im Rahmen der nach dem jeweiligen Staatshaushaltsplan des Umweltministeriums verfügbaren Mittel gewährt.

Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe) - mit Ausnahme von Landkreisen - sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (zum Beispiel Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände) und kommunale Unternehmen in privater Rechtsform mit einem kommunalen Anteil von mehr als 50 Prozent können Zuwendungen erhalten. Kommunale Landesverbände in Baden-Württemberg können Zuwendungen im Rahmen des Gemeinschaftsprojekts "Landesweite Erstellung von Hochwassergefahrenkarten" erhalten. Die Zweckverbände Bodenseewasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und "Kleine Kinzig" erhalten keine Zuwendungen.

Verfahrensablauf

Zuwendungen sind nach Muster 2 bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen.

Die notwendigen Rechtsverfahren und die sonstigen erforderlichen Verfahren (zum Beispiel Grunderwerb) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen sein oder vor dem Abschluss stehen. Dies gilt auch für die einzelnen Teilvorhaben.

Erforderliche Unterlagen

Zuwendungen sind nach Muster 2 bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen. Bei Maßnahmen im Bereich Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung muss Muster 1 ausgefüllt werden.

Frist/Dauer

Förderanträge sind spätestens bis einschließlich 1. Oktober vor Beginn des Jahres, in dem mit dem Vorhaben begonnen werden soll, bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Diese Frist gilt nicht für Vorhaben nach den Nummern 10.2, 12.3, 12.7 und für Unterhaltung, Betrieb und Instandsetzung von Becken mit überörtlicher Bedeutung (§ 63 Absatz 3 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) nach den Nummern 12.1 und 15.2 des Abschnitts III.

Kosten

Keine

Sonstiges

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Freigabevermerk

12.08.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium. Zuständig für die Prüfung der Anträge sind die zuständigen unteren Wasserbehörden.

Zuständig

Umwelt- und Arbeitsschutz
Umwelt- und Arbeitsschutz
Vogteistraße 42- 46
75365 Calw
Anfahrt
Telefon: 07051 160-379
Fax: 07051 795-379
E-Mail oder Kontaktformular

Sprechzeiten Landratsamt Calw

Montag  8:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch

8:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

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Freitag

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Kfz-Zulassung und Führerscheinstelle



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Mo. 14.00-16.30 Uhr



Do. 08.30-18.30 Uhr



 



Außenstellen Calmbach und Nagold



Mo.-Mi.+Fr. 08.00-12.00 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr



 



Zulassungsstelle



Mo.-Mi.+Fr. 07.30-12.00 Uhr



Do. 08.00-18.30 Uhr


In der Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz sind folgende Themen angesiedelt:



  • Abfallrecht (ohne Abfallwirtschaft)

  • Abfallvermeidung und -entsorgung

  • Abwasser

  • Abwässer aus Industrie und Gewerbe

  • Anlagensicherheit

  • Bodenschutz und Altlasten  

  • Elektrosmog

  • Gefahrstoffe

  • Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

  • Gewässer

  • Gewerbeaufsicht

  • Immissionsschutz und Gewerbe 

  • Lärmschutz

  • Schornsteinfegerwesen

  • Schutz bestimmter Personengruppen

  • Sicherheit im Straßenverkehr

  • Sprengstoffe

  • Überwachungsbedürftige Anlagen

  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

  • Wasser (Grundwasser, Wasserversorgung, Schutzgebiete) 

  • Wasserentnahmeentgeld


 

Allgemeine Öffnungszeit
Mo
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Di
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Mi
08:00 - 12:00 Uhr
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Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln:
Skizze

Das Landratsamt ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Sie fahren bis zum Zentralen Omnibus-Bahnhof (ZOB) und laufen von dort die Bischofstraße hoch, unter der Bahnbrücke hindurch und die Lange Steige hoch. An der Uhlandshöhe biegen Sie scharf rechts ein und laufen geradeaus bis Sie die Treppen zum Landratsamt erreichen. Ab der Uhlandshöhe ist der Weg ausgeschildert. Für diese Strecke benötigt man ca. 10 Minuten.



Anreise mit dem Kraftfahrzeug:
Das Landratsamt erreichen Sie über die Stuttgarter Straße, In der Eiselstätte weiter über die Weidensteige. Biegen Sie dann in die Vogteistraße ein. Bei Anfahrt aus Richtung Innenstadt fahren Sie über die Bischofstraße die Lange Steige hoch und biegen in die Vogteistraße ein. Parkplätze sind ausreichend vorhanden.